Nachtrag zu: Von Klarnamen und deutschem Grössenwahn
Voßkuhle verkauft die Klarnamenpflicht als mildes Ordnungsinstrument: rationalisieren, entgiften, Verrohung eindämmen. Die Wortwahl ist schon ein Geständnis. „Entgiften“ ist kein Rechtsbegriff, sondern eine hygienische Metapher, die Kritik als Kontamination rahmt. Der Trick ist alt: Wer das Milieu als toxisch markiert, kann jeden Eingriff als Desinfektion etikettieren, auch wenn er in Wahrheit schlicht den Preis des Sprechens erhöht.1
Der eigentliche Widerspruch sitzt tiefer. Voßkuhle räumt selbst ein, dass es weiterhin möglich sein müsse, die Regierung zu kritisieren, ohne persönliche Sanktionen befürchten zu müssen. Gleichzeitig will er die Namensnennung verpflichtend machen, also den Hebel, über den Sanktionen erst praktisch werden, standardisieren. Das ist kein Ausrutscher, das ist die Logik der Forderung: Wer Diskurskultur verbessern will, indem er Identität sichtbar macht, will nicht primär Strafverfolgung erleichtern, sondern Konformität erzwingen. Das ist die digitale Variante des sozialen Prangers, nur diesmal als Gesetzesdesign.2
Hadmuts Zusatzpunkt trifft deshalb: Wenn das Problem, wie Voßkuhle es selber beschreibt, der gesellschaftliche Druck ist, dann verschiebt die Klarnamenpflicht die Last nicht vom Opfer zum Täter, sondern vom Staat zur Person, die sich äussert. Aus dem Rechtsstaat wird ein System, das die Schutzpflicht rhetorisch beschwört, aber die Schutzarchitektur abbaut. Das nennt man nicht wehrhaft, das ist bequem.3
Wer Klarnamenpflicht fordert, tut so, als sei Klarname ein klarer Parameter: ein String, ein Feld, ein Häkchen. Rechtlich ist Identität aber Registerrealität, nicht Profiltext. Namen sind weder eindeutig noch stabil. Sie ändern sich durch Eheschliessung, Scheidung, Adoption, behördliche Namensänderung, Schutzgründe. Der Klarname ist damit kein Identifikator, sondern bestenfalls ein sozialer Marker mit Fehlerrate.
Und selbst dort, wo der Staat Namen führt, sind es mehr als „Vorname Nachname“. Es gibt mehrere Vornamen, Rufnamen, Namenszusätze, akademische Grade, optionale Einträge wie ein Künstlername. Das ist nicht Dekoration, das ist der empirische Beleg, dass „Name“ kein binäres Wahrheitskriterium ist. Wer aus dieser Gemengelage eine Pflicht bauen will, muss definieren, welche Darstellung als klar gilt, wie Dubletten behandelt werden, wie Historien verwaltet werden, wie Korrekturen laufen, wie Fehler geheilt werden. Das Resultat ist zwangsläufig ein Mapping-System mit Historie und Belegen, also genau jene Datenhalde, die jeder halbwegs zurechnungsfähige Sicherheitsmensch als Leck- und Missbrauchsmagnet identifiziert.
Der Datenschutzpunkt ist nicht sentimental, er ist strukturell. Das Volkszählungsurteil begründet informationelle Selbstbestimmung als Befugnis, über Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen. Es warnt explizit vor einer gesellschaftlichen Ordnung, in der man nicht mehr weiss, wer was wann über einen weiss, und sich deshalb angepasst verhält. Das ist die definitorische Blaupause dessen, was eine Klarnamenpflicht als Default produziert.4
Die stärkste Kritik an der Klarnamenpflicht ist nicht, dass sie irgendwie übertrieben wäre, sondern dass sie mit ihrer eigenen Begründung kollidiert. Wenn Menschen aus Angst vor Sanktionen schweigen, dann ist die Pflicht zur Namenssichtbarkeit eine staatlich verordnete Verstärkung dieser Angst. Man kann das technisch beschönigen, mit „Entgiftung“ oder „Zivilisierung“. Verfassungsrechtlich bleibt es eine Belastung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit, weil der Staat den Rahmen so setzt, dass riskantes Sprechen teurer wird, selbst dort, wo es legal ist.
Wer meint, das sei bloss Gefühl, soll das Dogma ernst nehmen: Grundrechte schützen nicht nur vor Verboten, sondern auch vor staatlichen Strukturen, die Grundrechtsausübung faktisch entmutigen. Der internationale Begriff dafür lautet chilling effect. Deutsch genügt: Abschreckungswirkung. Und die ist hier nicht Nebenfolge, sondern Hauptzweck, nur politisch verbrämt.
Besonders peinlich wird die Klarnamenforderung dort, wo das einfache Recht in die Gegenrichtung zeigt. Das heutige Datenschutzrecht für digitale Dienste enthält als Leitidee, dass Nutzung unter Pseudonym oder anonym zu ermöglichen ist, soweit technisch möglich und zumutbar. Das ist keine romantische Hackerfolklore, sondern gesetzgeberische Systementscheidung: Kontexttrennung, Minimierung, keine unnötige Identitätsbindung.5
Dazu passt die Rechtsprechungslinie, dass Plattformen nicht beliebig per AGB den Klarnamen erzwingen können, wenn das Gesetz Pseudonymität als Regelfall anordnet. Der BGH hat eine Klarnamenklausel bei Facebook gerade nicht als frei verfügbares Hausrecht durchgewunken, sondern an die gesetzliche Wertung gebunden. Wer heute Klarnamenpflicht fordert, fordert also nicht ein bisschen Ordnung, sondern eine Umkehr einer vorhandenen Schutzentscheidung.6
Noch entlarvender ist der Blick auf den Digital Services Act. Die EU hat nicht gesagt: Klarnamen für alle, weil Emotionen. Sie hat gezielt Pflichten konstruiert, etwa Notice-and-Action, Begründungspflichten, Transparenz, Beschwerdemechanismen. Und sie hat Identitätspflichten dort verankert, wo sie sachlogisch sind, nämlich bei der Nachverfolgbarkeit von gewerblichen Anbietern auf Marktplätzen. Das ist der entscheidende Punkt: Identität als Instrument für Handel und Verbraucherschutz ist ein anderer Rechtsraum als Identität als Eintrittskarte zur Meinungsäusserung. Wer beides vermischt, verwischt absichtlich Kategorien.7
„Hass“ ist eine Emotion. Strafrecht sanktioniert Taten, eng definierte Tatbestände, nicht innere Zustände. Im deutschen Recht sind Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Volksverhetzung normiert. “Hass” als solcher ist keine Strafnorm. Was unter „Hasskriminalität2 läuft, ist primär eine polizeiliche beziehungsweise statistische Klassifikation innerhalb politisch motivierter Kriminalität, also eine Auswertungs- und Priorisierungskategorie, keine eigenständige Strafbarkeit.8
Genau hier entsteht die Willkürgefahr: Wenn ein moralisches Label wie ein Rechtsbegriff behandelt wird, aber die rechtsstaatlichen Sicherungen nicht mitliefert, dann bekommt man Schattenverfahren. Meldelogiken, Priorisierungen, Kontosperren, Vorfeldmassnahmen, alles mit dem Nimbus des Notwendigen, aber ohne die Dogmatik von Bestimmtheit, Tatbestandsgrenzen, Richtervorbehalt, effektiven Rechtsschutz. Und dann wundert man sich, dass das Vertrauen verdunstet.
Wenn Denunziation anonym möglich ist, Rede aber nur noch identifizierend, kippt das Gleichgewicht. Art. 3 GG verlangt keine mechanische Symmetrie, aber er erzeugt Rechtfertigungsdruck bei einem Design, das anonymes Anschwärzen erleichtert und anonyme Kritik erschwert. Das ist kein Schutzraum für Demokratie, das ist ein Anreizsystem für informelle Sanktion, ein Klima, in dem Vorwurf billig und Gegenrede teuer wird.
Eine Klarnamenpflicht ist ein typisch deutscher Reflex: erst die Infrastruktur der Kontrolle bauen, dann behaupten, man werde sie schon verantwortungsvoll nutzen.
- Tagesspiegel Plus: „Öffentliche Diskussionen im Netz entgiften“: Voßkuhle fordert Klarnamenpflicht im Internet, Stand 25.12.2025.
https://www.tagesspiegel.de/politik/offentliche-diskussionen-im-netz-entgiften-vosskuhle-fordert-klarnamenpflicht-im-internet-15079460.html ↩︎ - Ebenda. ↩︎
- Hadmut Danisch: Die impertinente Heuchelei des Andreas Vosskuhle, 28.12.2025.
https://www.danisch.de/blog/2025/12/28/die-impertinente-heuchelei-des-andreas-vosskuhle/ ↩︎ - BVerfG: Urteil vom 15.12.1983, 1 BvR 209/83 (Volkszählungsurteil), Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1983/12/rs19831215_1bvr020983.html ↩︎ - TDDDG (vormals Telemedienrechtliche Normen, heute Datenschutz bei digitalen Diensten): Regelung zur anonymen bzw. pseudonymen Nutzung, soweit technisch möglich und zumutbar.
https://www.buzer.de/19_TDDDG.htm ↩︎ - BGH, Urteil vom 27.01.2022, III ZR 3/21, Klarnamenklausel / Telemedienrecht (Aufarbeitung u.a. via LTO).
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-iii-zr-3-21-facebook-klarnamenpflicht-unzulaessig-tmg-pseudonym/ ↩︎ - Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act), insbesondere Art. 16 (Notice-and-Action) und Art. 30 (Traceability of traders).
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj ↩︎ - BMI: PMK-Factsheet 2024 (Begriff „Hasskriminalität“ als statistische PMK-Kategorie) sowie polizeiliche Definitionen.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25045_pmk2024-factsheet.pdf und https://www.lka.polizei-nds.de/praevention/vorbeugung_themen_und_tipps/was-ist-hasskriminalitat-116073.html ↩︎
