Zensur beginnt selten mit Handschellen. Sie beginnt mit Vokabeln, die sich als Tugend ausgeben, mit paternalistischen Formeln, die angeblich „schützen“ wollen, und mit jener behaglichen Selbstgewissheit politischer Funktionsträger, die die eigene Deutung von Wirklichkeit mit „Unserer Demokratie„, ein Tarnwort für kommunistische, totalitäre und massenmordende Gesellschaftsformen, verwechseln. Daniel Günther hat bei Markus Lanz genau diese Tür aufgestossen:1 Er spricht von „Infiltration“ der Bevölkerung durch soziale Medien und bestimmte Portale, nennt explizit NIUS2, konstruiert daraus eine staatliche Pflicht zu „regulieren„, zu „zensieren„, „im Notfall sogar zu verbieten„, und ergänzt das Ganze durch eine moralische Leitinstanz namens „Qualitätskriterien“ sowie die implizite Erhebung „traditioneller Medien“ zur normativen Referenz.3
Wer so redet, behauptet nicht nur, ein Problem zu beschreiben. Er reklamiert Definitionsmacht. Und Definitionsmacht, die sich in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und Pressefreiheit hineinschiebt, ist in einer offenen Ordnung nicht „ein bisschen problematisch“, sondern strukturell tödlich.
Spoiler: Auch der liebe und so unendlich weise Daniel Günther wird früher oder später mit der Realität jeder totalitären Ideologie kollidieren: Sie versprechen Ordnung, Würde, Gerechtigkeit, Sinn. Sie liefern, zuverlässig wie ein Uhrwerk: ein Ritual der Reinheit, dann eine Zentralisierung, dann ein Apparat, dann Zwang, dann die Lüge als Betriebsstoff. Und am Schluss wundert sich wieder ein Teil der Zeitgenossen, wieso ausgerechnet diese Variante des Heilsplans in Hunger, Gefängnissen, Flucht und Massengräbern endet. Als wäre das ein meteorologisches Missgeschick und nicht die Logik des Designs.4
Gesichert ist, was Günther in dieser Lanz Runde bejaht hat: Auf die explizite Nachfrage, ob man „regulieren, zensieren, im Notfall sogar verbieten“ solle, antwortet er mit „Ja„.5 Ebenfalls gesichert ist die von ihm gesetzte semantische Achse: „Feinde der Demokratie„, „Gegner„, „Infiltration„, „Qualitätskriterien“ und ein Diskurs, der Meinungsfreiheit zwar als Begriff streift, sie aber in die Rolle eines verwalteten Privilegs drängt.6
Nicht gesichert, weil in den frei zugänglichen Quellen kein wörtliches Volltranskript dieser gesamten Sendung vorliegt, sind einzelne Nebensätze in exakter Wortfolge. Das ist für die verfassungsrechtliche Bewertung allerdings sekundär: Die zentrale Zustimmung zu Zensur und Verbotsoptionen ist klar dokumentiert, ebenso die Stoßrichtung, bestimmte Medien als „Portale“ unter ein politisch definiertes Qualitätsregime zu stellen.7
Ich benutze für diese Bewertung ein schlichtes Modell: Grundrechte sind keine Dekoration, sondern Betriebsbedingungen. Sie sind Abwehrrechte gegen den Staat, sie setzen eine offene Willensbildung voraus, und sie funktionieren nur, wenn der Staat nicht gleichzeitig Schiedsrichter, Spieler und Stadionsprecher ist.
Wer „Qualitätskriterien“ für Medien durch „alle zivilen Organisationen“ einfordert, wechselt die Ebene: Aus Freiheit wird Pflicht, aus pluraler Öffentlichkeit wird eine moralisch lizenzierte Diskursinfrastruktur. Das ist nicht nur ein Stilbruch. Das ist der Versuch, die Architektur der Öffentlichkeit umzubauen, ohne es so zu nennen.
An dieser Stelle dockt meine argumentative Klammer an, die ich bereits früher entwickelt habe: Gesellschaften kippen nicht in autoritäre Zustände, weil plötzlich alle böse werden, sondern weil Komplexität als Zumutung empfunden wird und das System nach kognitiver Entlastung sucht. Der Attraktor totalitärer Einfachheit wirkt dann als energetisch billiger Zustand, der Dissonanz reduziert und Abweichung verteuert.8 9 Das ist keine Entschuldigung, sondern eine Mechanikbeschreibung.
Günthers Wortwahl „Infiltration“ ist nicht zufällig. „Infiltration“ setzt einen Feind voraus, der von aussen eindringt, und eine Bevölkerung, die als Objekt eines Angriffs begriffen wird. Damit verschiebt sich das Verhältnis zwischen Staat und Bürger fundamental: Aus Souveränität wird Schutzbedürftigkeit, aus politischer Mündigkeit wird eine zu kuratierende Wahrnehmungsmasse.
Diese Deutung produziert zwangsläufig ein Gegenmittel, das im Kern nicht argumentativ, sondern administrativ ist: Regulierung, Zensur, Verbot. Und genau an dieser Stelle rammt Günther frontal in das Grundrechtsgerüst.
Ich halte diese Haltung für verfassungsfeindlich im materiellen Sinn, nicht im strafrechtlichen Etikettensinn. Wer die elementaren Freiheitsgarantien nicht als harte Grenze, sondern als flexible Variable der politischen Zweckmässigkeit behandelt, steht nicht „irgendwie daneben“, sondern arbeitet am Abbau der offenen Gesellschaft. Das bleibt wahr, auch wenn es mit dem Wort „Demokratieschutz“ lackiert wird.
Von Grundrechten
Artikel 5 Grundgesetz schützt Meinungsfreiheit und Pressefreiheit. Das ist kein Geschenk des Staates, sondern eine Schranke für den Staat. Besonders scharf ist die Formulierung zur Vorzensur: „Eine Zensur findet nicht statt.“ Diese Norm ist eine kalte Dusche für jede Exekutive, die glaubt, den Diskurs kuratieren zu dürfen.10
Wichtig ist die präzise verfassungsrechtliche Lesart: Der Zensurbegriff in Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 zielt klassisch auf Vorzensur, also auf präventive Kontrolle vor Veröffentlichung. Das bedeutet nicht, dass jede nachträgliche Sanktion unmöglich wäre. Strafgesetze gegen üble Nachrede, Volksverhetzung, Beleidigung, Aufrufe zu Gewalt und ähnliches existieren und sind grundsätzlich allgemeine Gesetze im Sinn von Artikel 5 Absatz 2. Der Punkt ist ein anderer: Der Staat darf nicht als Wahrheitsministerium auftreten, das bestimmte Portale wegen ihrer politischen Stoßrichtung „reguliert“ oder „verbietet„.
Genau deshalb ist Günthers „Ja“ so gravierend. Es ist nicht Jugendschutzrhetorik. Es ist die Bereitschaft, Instrumente zu legitimieren, die in der freiheitlichen Ordnung nicht denkbar sind.
1) Lüth Urteil: Grundrechte als objektive Wertordnung, Ausstrahlungswirkung, Aufwertung der Meinungsfreiheit
Das Lüth Urteil ist die verfassungsrechtliche Grundplatte, auf der Günthers Aussagen zerbröseln. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Grundrechte als „objektive Wertordnung“, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung „für alle Bereiche des Rechts“ gilt und damit auch in das Privatrecht ausstrahlt.11
Die Konsequenz ist brutal für jede obrigkeitliche Diskurssteuerung: Meinungsfreiheit ist kein sektorales Sonderrecht, das man administrativ handhaben kann wie eine Bauverordnung. Sie prägt den gesamten Rechtsraum. Daraus folgt eine Kultur der Freiheit, die gerade auch scharfe, unangenehme, überzogene, polemische und parteiische Meinungen aushalten muss, solange die Schranken des Absatzes 2 nicht verletzt sind.
Wer nun „Qualitätskriterien“ als quasi hoheitliches Vorfilterregime entwirft, stellt sich gegen diese Wertordnung. Und wer „Infiltration“ behauptet, legt nahe, abweichende Medien seien nicht Teil pluraler Öffentlichkeit, sondern ein pathogener Fremdkörper. Das ist mit Lüth nicht kompatibel.
2) Cicero Entscheidung: Informantenschutz, Schutz der Redaktionsarbeit, hohe Hürden für staatliche Eingriffe
Die Cicero Affäre ist die Erinnerung daran, wie sensibel die Pressefreiheit reagiert, sobald der Staat an die redaktionelle Sphäre herantritt. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass Durchsuchung und Beschlagnahme in Redaktionsräumen einen schwerwiegenden Eingriff darstellen, und dass die Gerichte dem verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutz Rechnung tragen müssen. Zentral ist der Satz: Die blosse Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses reicht nicht aus, um einen Verdacht zu begründen, der Durchsuchung und Beschlagnahme rechtfertigt; es braucht spezifische tatsächliche Anhaltspunkte.
Das ist die exakte Gegenwelt zu Günthers Denkmuster. Er will niedrigschwellige, politisch definierte Eingriffe gegen missliebige Medienstrukturen. Karlsruhe sagt in Cicero sinngemäss: Selbst im Strafverfahren, selbst bei schweren Instrumenten wie Durchsuchung und Beschlagnahme, selbst bei Geheimnisschutzkonstellationen, darf der Staat nicht einfach in die Pressefreiheit hineinregieren. Informantenschutz und redaktionelle Vertraulichkeit sind konstituierende Elemente der freien Presse.
Wer „zensieren“ und „verbieten“ sagt, muss erklären, wie er diese Hürden überwinden will, ohne die Pressefreiheit zu demolieren. Günther tut das nicht. Er ersetzt Recht durch moralische Pose.
3) ZDF Staatsvertrag: Staatsferne als Prinzip, kein Staatsfunk durch die Hintertür
Günthers Flirt mit „traditionellen Medien“ als Leitinstanz wirkt auf den ersten Blick weich, fast banal: Man solle sich an „Qualität“ orientieren, die er aber nicht definiert und auch nicht definieren kann, Medien müssten sich „zur Demokratie bekennen„, dabei sind die deutschen Staatsbürger Grundrechtsträger und nicht Grundrechtsverpflichtet, der Einfluss müsse verantwortungsvoll sein. Daniel Günther labert viel, weiss nichts aber davon umso mehr. Die staatsrechtliche Pointe ist: Genau dieser Impuls, Medien in ein politisch normiertes Gemeinwohlprogramm zu integrieren, ist verfassungsrechtlich im Lichte des GG nicht umsetzbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat im ZDF Staatsvertrag Urteil die Staatsferne im öffentlich rechtlichen Rundfunk bekräftigt und verlangt, dass der Einfluss „staatlicher und staatsnaher Mitglieder“ konsequent begrenzt wird. Ihr Anteil dürfe ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder eines Gremiums nicht übersteigen, zudem dürften Regierungsvertreter keinen entscheidenden Einfluss auf die Besetzung ausüben.12
Wenn schon beim öffentlich rechtlichen Rundfunk eine so harte Staatsferne gilt, dann ist der Gedanke, die Exekutive könne Qualitätskriterien für private Medienportale definieren und durchsetzen, nicht nur unplausibel, sondern normativ quer. Das Grundgesetz will keinen Staat, der die Öffentlichkeit pädagogisch kuratiert. Es will eine Öffentlichkeit, die den Staat kontrolliert.
4) Parteiverbotsrecht als Kontrastfolie: selbst die „schärfste Waffe“ ist restriktiv, kein Gesinnungsverbot
Günther arbeitet rhetorisch mit Feindbildern, „Feinde der Demokratie„, Gegner, „Infiltration„. Das riecht nach jener Logik, die man aus Parteiverbotsdebatten kennt: Wer „gegen die Demokratie“ sei, müsse aus dem System entfernt werden. Die verfassungsrechtliche Realität ist das Gegenteil: Selbst beim Parteiverbot verlangt Karlsruhe eine extrem restriktive Auslegung. Im NPD Urteil wird betont, das Parteiverbot sei kein Gesinnungs oder Weltanschauungsverbot und als „schärfste und überdies zweischneidige Waffe“ restriktiv auszulegen; zusätzlich wird mit der „Potentialität“ verlangt, dass konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen müssen, dass das gegen die Schutzgüter gerichtete Handeln überhaupt Erfolg haben könnte.13
Warum ist das relevant? Weil es zeigt, wie allergisch das Grundgesetz auf die Idee reagiert, Weltanschauungen oder Diskurse administrativ zu „bereinigen“. Wenn schon Parteien nur unter extremen Voraussetzungen verboten werden können, dann ist die Vorstellung, Medienportale könnten wegen politischer Missbilligung „zensiert“ oder „verboten“ werden, verfassungsrechtlich ein schlechter Witz.
Vom Demokratieschutz. Von Wahnvorstellungen.
Günther behauptet im Kern eine Schutzpflicht, die sich nicht auf konkrete Rechtsgüter bezieht, sondern auf eine politisch definierte Diskurshygiene. Das ist eine wahnhafte Umkehrung: Meinungsfreiheit wird nicht mehr als Schutz vor dem Staat verstanden, sondern als Risiko, das der Staat zu managen habe.
Verfassungsrechtlich ist das eine Rollenverwechslung. Der Staat darf informieren, widersprechen, aufklären, Medienkompetenz fördern, Strafrecht durchsetzen, Jugendschutz betreiben, Wahlrecht schützen. Er darf nicht die Grenze zwischen „erlaubter“ und „unerlaubter“ Meinung entlang politischer Opportunität ziehen.
Genau hier sitzt die Popper Pointe, die so oft missbraucht wird: Eine offene Gesellschaft muss Intoleranz nicht naiv feiern, aber sie darf den Kampf gegen Intoleranz nicht in die Hände eines Wahrheitsmonopolisten legen. Wer die Exekutive mit Zensurkompetenz ausstattet, schafft die Infrastruktur, um die bereits in weiten Teilen geschlossene Gesellschaft endgültig in den totalitären Attraktor zu kippen.
Systemebene: Warum solche Sätze gerade jetzt fallen
Ich habe an anderer Stelle beschrieben, wie Ideologien als kognitive Entlastungsprodukte wirken und wie Systeme unter Stress in einen Attraktor kippen, der Komplexität reduziert und Dissens verteuert.14 Genau in dieser Logik liest sich Günthers Auftritt: Nicht argumentieren, sondern delegitimieren; nicht konkurrierende Deutungen aushalten, sondern sie als „infiltrierend“ markieren; nicht Öffentlichkeit als Risiko akzeptieren, sondern sie als zu regulierende Störquelle behandeln.
Und es passt in eine zweite, dunklere Linie: Krise, Krieg, Eskalationslogik, permanenter Ausnahmezustand. Je mehr Politik sich in existenziellen Narrativen einrichtet, desto eher erscheinen Grundrechte als störende Bremse. Mein Text „Vom Kriege“ arbeitet genau diese Psychologie der Verdichtung heraus: Krieg und Kriegsrhetorik ziehen den Staat nach innen, in Kontrolle, in Loyalitätsforderungen, in die Versuchung, Abweichung als Gefährdung zu etikettieren.15
Das ist keine Spekulation über Günthers Innenleben. Es ist eine Mechanikbeschreibung des Systems, das solche Aussagen plausibel macht und medial normalisiert.
Von der persönlichen Zuspitzung
Daniel Günther ist nicht deshalb gefährlich, weil er irgendein einzelnes Portal nicht mag. Das wäre banal. Gefährlich ist die intellektuelle Struktur: Er stellt sich als Exekutivpolitiker hin, erklärt Teile der Medienlandschaft zu „Feinden der Demokratie“ und bejaht Zensur und Verbotsoptionen.16
Das ist Hybris. Und es ist Inkompetenz im Kernbereich seiner Amtsverantwortung: Wer eine freiheitliche Ordnung führt, muss ihre Grenzen kennen, nicht als PR Floskel, sondern als harte Schranke eigener Macht.
In meiner Bewertung ist das verfassungsfeindlich, weil es die Grundrechte nicht als konstituierende Bedingung begreift, sondern als störende Variable. Das ist der Totengräberinstinkt der offenen Gesellschaft: Man behauptet, sie zu verteidigen, und sägt genau an dem Ast, auf dem sie sitzt.
Eine offene Gesellschaft stirbt selten an einem grossen Putsch. Sie stirbt an kleinen Erlaubnissen, an weichgespülten Begriffen, an „Qualitätskriterien„, die plötzlich polizeilich werden, und an Politikern, die ihre eigene Deutung als Schutzpflicht umetikettieren. Günthers „Ja“ zur Zensur ist kein Ausrutscher, sondern ein Blick in ein autoritäres Betriebssystem, das sich als Demokratie ausgibt.
- https://www.tichyseinblick.de/meinungen/daniel-guenther-lanz/ ↩︎
- https://www.nius.de/ ↩︎
- https://www.cicero.de/innenpolitik/jd-vance-steckt-mit-dahinter-daniel-gunther-bekennt-sich-zur-zensur?amp= ↩︎
- https://coresecret.eu/2025/12/26/von-ideologien-vom-untergang-vom-neuanfang/ ↩︎
- Siehe Fn. 3. ↩︎
- Siehe Fn. 3. ↩︎
- Siehe Fn. 3. ↩︎
- https://coresecret.eu/2025/12/26/von-ideologien-vom-untergang-vom-neuanfang/ ↩︎
- https://coresecret.eu/2025/12/09/von-pauli-desmet-filtern-rausch-attraktoren-nullpunktsenergie-vom-totalitarismus/ ↩︎
- https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html ↩︎
- https://www.bundesarchiv.de/themen-entdecken/online-entdecken/geschichtsgalerien/rechtsgeschichte-in-sechs-baenden-lueth-urteil-vollstaendig-einsehbar/ ↩︎
- https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/181313/zdf-staatsvertrag-in-teilen-verfassungswidrig/ ↩︎
- https://www.bundestag.de/resource/blob/489892/58fc1170ce5f16e12ced106f01afaef4/das-npd-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-vom-17–januar-2017-data.pdf ↩︎
- https://coresecret.eu/2025/12/26/von-ideologien-vom-untergang-vom-neuanfang/ ↩︎
- https://coresecret.eu/2025/12/08/vom-kriege/ ↩︎
- Siehe Fn. 3. ↩︎
