Die Verfassung gegen ihre eigene Entgrenzung

Warum eine freiheitliche Ordnung im 21. Jahrhundert vor allem als Schrankenarchitektur gegen Machtwachstum, Überwachung, Zensur und Ausnahmezustand gedacht werden muss

Übersicht


Eine Verfassung ist dazu da, dem Machttrieb, dem Krisenopportunismus und der legislativen Selbstermächtigung jene Stellen zu versperren, an denen Freiheit erfahrungsgemäss zuerst verlorengeht. Das gilt heute schärfer als in früheren Epochen, weil der moderne Zugriff nicht bloss physisch, sondern administrativ, digital, finanziell und kommunikativ erfolgt.

Der freiheitliche Fehler vieler Verfassungsdebatten in der falschen Frage. Gefragt wird, welche guten Ziele der Staat verfolgen solle. Gefragt werden müsste, welche Mittel ihm gerade dann verwehrt sein müssen, wenn er sich im Besitz der guten Ziele glaubt. Das Grundgesetz trägt diese Einsicht bereits in sich. Art. 1 Abs. 3 bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht an die Grundrechte.1 Art. 5 Abs. 1 Satz 3 verbietet Zensur, Art. 79 Abs. 3 sperrt den Zugriff auf die tragenden Strukturentscheidungen der Ordnung.2 Freiheitsverfassungen leben also von Sperren.

Datenakkumulation

Daraus folgt allerdings nicht, dass die vorhandene Verfassungssprache für das 21. Jahrhundert schon hinreichend präzise wäre. Der spätmoderne Zugriff arbeitet über Daten, Sichtbarkeit, Identitätszwang, technische Infrastrukturen, informelle Steuerung, Plattformdruck und die semantische Verwandlung von Eingriffen in Fürsorge. Eine Ordnung, die sich dagegen behaupten will, muss ihre Schranken dort schärfen, wo Macht heute tatsächlich wächst. Die Verfassung ist deshalb in erster Linie Entgrenzungsbremse.

Freiheitsverlust beginnt in modernen Systemen häufig nicht mit Verboten, sondern mit Wissensakkumulation. Wer Daten häuft, Verhaltensmuster verdichtet und Teilhabeprofile bildet, muss Freiheit nicht mehr frontal brechen. Genau deshalb gehört die informationelle Asymmetrie zwischen Bürger und Staat an die erste Stelle jeder zeitgemässen Schrankenarchitektur. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Volkszählungsurteil 1983 ausgesprochen,3 dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Befugnis schützt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Es hat den Gesetzgeber zugleich an Normenklarheit, Verhältnismässigkeit und organisatorische Sicherungen gebunden.4

Was dem positiven Verfassungsrecht jedoch weiterhin fehlt, ist eine deutlichere Primärsprache gegen den datenhungrigen Staat. Ein ausdrücklicher Transparenzgrundsatz gegen die öffentliche Gewalt, kombiniert mit einer textlich geschärften informationellen Selbstbestimmung, würde genau jene Asymmetrie angreifen, die sich in der Gegenwart ständig vertieft. Wer Bürger durchleuchtet, aber Verwaltung, Ministerien, Sicherheitsbehörden und ausgelagerte Funktionseliten im Halbdunkel belässt, baut keine Demokratie, sondern eine epistemische Hierarchie. Freiheit setzt darum nicht bloss Datenschutz gegen unten voraus, sondern Transparenzpflicht gegen oben.

Der traditionelle Datenschutzdiskurs leidet oft an einer Verharmlosung. Er behandelt Daten wie ein blosses Verwaltungsproblem. Tatsächlich handelt es sich um eine Machtfrage. Datensparsamkeit und Datenvermeidung sind deshalb keine dekorativen Verwaltungstugenden, sondern die logische Konsequenz aus der Einsicht, dass Herrschaft im Digitalen über Kumulation entsteht. Je mehr Register, Identifikatoren, Metadaten, Zahlungsdaten, Kommunikationsdaten und Bewegungsprofile verknüpft werden, desto weniger muss der Staat noch ausdrücklich befehlen. Verhalten beginnt sich präventiv anzupassen. Genau diese Kühlkammer der Freiheit beschrieb das Volkszählungsurteil schon unter den Bedingungen früher Datenverarbeitung. Unter Bedingungen automatisierter Profilbildung gilt es erst recht.

Der Staat darf personenbezogene Erhebung und Verarbeitung nicht als Vorratshaltung denken. Er muss sich auf Notwendigkeit, Zweckbindung und strikte Begrenzung festlegen lassen. Die Verfassung sagt, dass der Staat nicht auf Datenakkumulation gebaut sein darf.

Kryptographie

Sobald Kommunikation, Arbeit, Kontoführung, politische Debatte und staatlicher Zugang in digitale Infrastrukturen einwandern, wird technische Sicherheit selbst zu einer Freiheitsbedingung. Das zeigt sich am deutlichsten bei der Kryptographie. Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz verpflichtet Anbieter bereits heute, anonyme oder pseudonyme Nutzung soweit technisch möglich und zumutbar zu ermöglichen und nennt Verschlüsselung ausdrücklich als Vorkehrung nach dem Stand der Technik. Das Recht weiss also längst, dass Vertraulichkeit nicht bloss Komfort, sondern Schutzbedingung ist.5

Das Bundesverfassungsgericht ist noch weiter gegangen. In seiner Entscheidung zur heimlichen Infiltration informationstechnischer Systeme von 2008 hat es aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme entwickelt.6 7 Das war kein technischer Exkurs, sondern eine verfassungsdogmatische Zäsur. Denn damit wurde anerkannt, dass digitale Systeme heute so tief in die Lebensführung eingreifen, dass ihre strukturelle Verletzlichkeit selbst grundrechtsrelevant ist. Wer diese Entscheidung ernst nimmt, kann den Ruf nach generellen Backdoors nicht mehr als nüchterne Sicherheitsmassnahme behandeln. Er ist nichts anderes als die staatliche Forderung nach systemischer Verwundbarkeit.8

Der Staat darf keine allgemeine Pflicht zur strukturellen Schwächung sicherer Kommunikation erzeugen. Denn Hintertüren unterscheiden nicht zwischen guten und bösen Händen. Sie verwandeln die Ausnahme in eine allgemeine Verletzbarkeit.

Massenüberwachung

Noch deutlicher wird die Notwendigkeit verfassungsrechtlicher Schranken bei automatisierter Massenüberwachung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des BND 2020 zentrale Normen der strategischen Überwachung für unvereinbar mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG erklärt und damit bestätigt, dass auch jenseits klassischer Inlandsszenarien rechtsstaatliche und grundrechtliche Grenzen nicht suspendierbar sind.9 Wer Kommunikation in grosser Breite erfasst, filtert und verdichtet, greift nicht punktuell, sondern strukturell in Freiheit ein.10

Die europäische Rechtsentwicklung bewegt sich in dieselbe Richtung. Der AI Act verbietet in Art. 5 bestimmte KI-Praktiken, darunter Systeme des Social Scoring, bei denen Menschen über einen Zeitraum anhand ihres sozialen Verhaltens oder vorhergesagter persönlicher Merkmale bewertet werden und daraus nachteilige Behandlung in anderen sozialen Kontexten folgt. Das ist mehr als sektorspezifische Regulierung. Es ist die erste klare unionsrechtliche Einsicht, dass totalisierende Verhaltensbewertung mit freiheitlicher Ordnung unvereinbar ist.11

Eine Verfassung, die ihre eigene Entgrenzung verhindern will, sollte daraus zwei Lehren ziehen. Erstens muss sie systematische, anlasslose, automatisierte Massenüberwachung als rote Linie markieren. Zweitens darf sie Verhaltensbewertung nicht erst dort problematisieren, wo sie plakativ und offen totalitär auftritt. Der eigentliche Test liegt früher, bei der Versuchung, aus Datenpunkten Teilhabewerte, Zutrittsprofile und Vertrauenskennziffern zu bilden. Freiheitsrecht beginnt an dieser Stelle mit einem nüchternen Nein zu jeder generalisierten Verhaltenskonditionierung.

Flucht ins Privatrecht, Meinungs-, Presse-, Rundfunkfreiheit

Das klassische Zensurverbot bleibt eine der schönsten und klarsten Sätze des Grundgesetzes. Zugleich reicht es in der Plattformepoche allein nicht mehr aus. Die neue Kontrollarchitektur arbeitet selten mit der offenen Vorzensurstelle. Sie arbeitet mit Haftungsdruck, regulatorischen Signalen, informeller Steuerung und ausgelagerten Eingriffsketten. Man zwingt nicht selbst. Man lässt zwingen. Man sperrt nicht offen. Man schafft Anreize, damit Dritte sperren. Genau deshalb ist das Prinzip, dass es keine Flucht ins Privatrecht geben darf, kein Randthema, sondern ein Prüfstein moderner Verfassungsnüchternheit.

Die Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2011 hat bereits festgehalten, dass sich die öffentliche Hand ihrer Grundrechtsbindung nicht durch Privatrechtsform entziehen kann.12 Der Staat bleibt gebunden, auch wenn er privatrechtlich organisiert handelt. Diese Einsicht muss heute funktional weitergedacht werden. Denn die entscheidende Ausweichbewegung besteht nicht mehr nur in gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, sondern in der Auslagerung grundrechtsrelevanter Entscheidungslasten auf Plattformen, Zahlungsdienstleister, App-Stores, Filterinfrastrukturen und halbprivate Normvollzugsakteure.13

Eine freiheitliche Verfassung des 21. Jahrhunderts muss daher mehr sagen als bloss: Der Staat darf nicht selbst zensieren. Sie muss ergänzen: Er darf auch keine privaten Vollzugsarme erzeugen, die an seiner Stelle jene Kommunikationskontrolle ausüben, die ihm offen verwehrt wäre. Das ist die präzise juristische Form des Misstrauens gegen die moralisch verkleidete Herrschaft. Staatlich induzierte Privatisierung von Grundrechtseingriffen ist keine Umgehung am Rande. Sie ist die Signatur der Gegenwart.

Die Meinungsfreiheit ist für die demokratische Ordnung nicht bloss ein individuelles Abwehrrecht unter vielen, sondern ihr konstituierendes Atemorgan. Karlsruhe hat dies seit dem Lüth-Urteil14 in aller Klarheit festgehalten: Freie Rede dient nicht nur privater Selbstentfaltung, sondern der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung überhaupt. Genau darum steht politische Machtkritik unter besonderem Schutz. Die jüngere Rechtsprechung hat diesen Gedanken nicht relativiert, sondern nochmals geschärft: Auch polemische, harte und überspitzte Kritik an staatlichen Funktionsträgern oder Einrichtungen darf nicht vorschnell in Ehrschutzformeln, Deutungsverzerrungen oder strafrechtliche Kurzschlüsse umgebogen werden.15 16 17 18 Eine Demokratie lebt nicht davon, dass nur mässige, höfliche oder institutionell genehme Auffassungen hörbar bleiben, sondern davon, dass selbst scharfer Widerspruch gegen Macht im Grundsatz sagbar bleibt.

Ebenso wichtig ist die begriffliche Trennschärfe. Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit sind keine austauschbaren Etiketten für denselben Vorgang. Die Meinungsfreiheit schützt die Äusserung und Verbreitung von Werturteilen und Stellungnahmen des Einzelnen. Die Pressefreiheit schützt demgegenüber die pressespezifische Kommunikationsordnung, also den gesamten publizistischen Prozess von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung. Die Rundfunkfreiheit wiederum ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade keine persönliche Mega-Plattform für Moderatoren, Redakteure oder Intendanten, ihre privaten Ansichten mit der Wucht einer öffentlich-rechtlichen Infrastruktur in die Gesellschaft zu drücken. Sie ist eine dienende Freiheit: Ihr Zweck liegt in Vielfaltsicherung, Staatsferne und der Gewährleistung freier öffentlicher Meinungsbildung durch das Medium Rundfunk.19 20 21 Wer im öffentlich-rechtlichen Rundfunk arbeitet, bleibt selbstverständlich als Privatperson grundrechtsberechtigt. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht ihm jedoch kein verfassungsrechtliches Recht auf institutionell verstärkte Selbstdarstellung auf Kosten der gebotenen Pluralität und Funktionsbindung des Rundfunks.

Dasselbe Missverständnis begegnet bei der Presse. Pressefreiheit hängt nicht an einem Ausweis, sondern an Funktion, Medium und publizistischer Tätigkeit. Das Grundgesetz verlangt nirgends einen Presseausweis als Eintrittskarte in den Schutzbereich. Karlsruhe schützt die freie Presse als Institut und zugleich die im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen. Der Schutz knüpft gerade nicht an eine behördlich verliehene oder korporativ kontrollierte Legitimation an, sondern an die publizistische Tätigkeit selbst.22 23 24 Ein Presseausweis mag im Alltag Zugangserleichterungen schaffen. Er konstituiert aber die Pressefreiheit nicht. Wer ernsthaft publizistisch arbeitet, Informationen beschafft, bearbeitet und verbreitet, fällt nicht deshalb aus Art. 5 GG heraus, weil ihm kein laminierter Berufssegen um den Hals hängt. Gerade diese funktionale Offenheit ist konstitutiv für eine freie Presseordnung und ihre Fähigkeit, Macht nicht nur offiziell, sondern auch ausserhalb etablierter Milieus zu kontrollieren.25

Bargeld, Identität und faktische Teilhabe

Freiheit ist nicht nur eine Frage der Meinung, sondern auch der Infrastruktur. Wer Zahlung, Zugang und Identität kontrolliert, kontrolliert Teilhabe. Gerade deshalb ist es ein Fehler, Bargeld und digitale Resignation als Sonderthemen zu behandeln. Die Europäische Kommission und die EZB betonen beide ausdrücklich, dass Euro-Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel bleibt und ein digitaler Euro, falls er eingeführt wird, Bargeld ergänzen und nicht ersetzen soll. Die Kommission hält fest, dass es keine Pflicht gäbe, digitale Euro zu halten oder zu nutzen; die EZB betont die fortdauernde Verfügbarkeit und grundsätzliche Annahmepflicht von Bargeld.26 27 28

Diese Aussagen sind nicht belanglos. Sie offenbaren, dass selbst auf europäischer Ebene die Gefahr infrastruktureller Entmündigung gesehen wird. Bargeld ist nicht bloss Zahlungsmittel, sondern ein Restbestand nicht vermittelte Freiheit. Es funktioniert ohne Plattform, ohne Vertragspartner im Hintergrund, ohne Batterie, ohne Netz und ohne laufende Verhaltensprotokollierung. Daraus folgt keine schrankenlose Bargeldromantik. Wohl aber folgt daraus, dass eine freiheitliche Verfassung Bargeld als reale Paralleloption gegen totale digitale Abhängigkeit absichern darf und vielleicht sogar absichern sollte.

Dasselbe gilt für digitale Resignation. § 19 TDDDG enthält bereits die Spur eines Rechts auf anonyme oder pseudonyme Nutzung digitaler Dienste, soweit technisch möglich und zumutbar. Der freiheitliche Fortschritt liegt darum nicht in der absurden Forderung, jeder staatliche Akt müsse anonym erfolgen. Er liegt in der Einsicht, dass der Staat seine Leistungen nicht generell an eine bestimmte App, Wallet oder Identitätsarchitektur knüpfen darf, wenn funktionale Alternativen möglich sind. Die Freiheit, nicht vollständig digital aufzugehen, ist keine Rückständigkeit. Sie ist eine Schranke gegen technische Totalintegration.29

Krisen und Notstand

Verfassungen verlieren ihre Substanz selten im Alltag. Sie verlieren sie in Ausnahmelagen. Krieg, Gesundheitsnotstand, Sicherheitskrise, Energieschock, technologische Panik und moralisch aufgeladene Dringlichkeit erzeugen jenen Druck, unter dem sich auch gute Ordnungen selbst entleeren. Wer das leugnet, hat aus dem letzten Jahrzehnten nichts gelernt ausser vielleicht die Kunst des amtlichen Vergessens.

Gerade darum gehört die Verfassungsänderung selbst unter ein Regime erhöhter Skepsis. Art. 79 GG schützt den Text bereits durch Zweidrittelhürden und eine Ewigkeitsklausel.30 Doch diese Architektur ist nicht sakrosankt in ihrer konkreten Ausformung. Die schwedische Grundordnung zeigt, dass Verfassungsänderungen auch durch zwei gleichlautende Beschlüsse mit einer allgemeinen Wahl dazwischen geführt werden können.31 Die Schweiz demonstriert, wie stark eine obligatorische oder jedenfalls referendumsnahe Volksbeteiligung verfassungsändernde Politik bremst und legitimiert.32 Beides sind keine kopierbaren Wunderlösungen. Aber sie zeigen, dass Verfassungen nicht bloss materiell, sondern auch prozedural gegen taktische Selbstentleerung geschützt werden können.

Daraus folgt für eine negative Verfassungslogik keine Mystik der Unabänderlichkeit. Eine Ordnung darf sich ändern. Sie darf sich nur nicht beiläufig, hektisch oder unter dem Druck moralischer Notsemantik abschaffen. Ein enger notstandsresistenter Freiheitskern, kombiniert mit verlangsamt-harten Änderungswegen, gehört deshalb zu den wesentlichen Verbesserungen, die umgesetzt werden müssen.

Schlussbemerkungen

Eine gute Verfassung legt Grundlinien und Schranken fest. Sie sagt, dass der Staat nicht total erfassen, nicht durch Private zensieren, nicht strukturell entschlüsseln, nicht Bargeld beseitigen und nicht Krisenrecht in Dauerrecht verwandeln darf. Sie sagt nicht, welche Behörde einen Jahresbericht schreibt, welche App technisch zulässig ist, wie viele Tage eine Evaluationsfrist dauert oder welche konkrete Aufsichtsstelle jeden Einzelfall verwaltet.

Hier verläuft die Grenze zwischen Verfassungsniveau und Gesetzesniveau. Verfassungsrecht ist dort stark, wo es die Architektur der Freiheit gegen Machtverdichtung sichert. Gesetzesrecht ist dort stark, wo es Verfahren, Zuständigkeiten, Definitionen und technische Anpassung regelt.

Eine freiheitliche Verfassung scheitert nicht zuerst daran, dass sie zu wenig Gutes verspricht. Sie scheitert daran, dass sie zu wenig Böses institutionell verhindert. Moderne Entgrenzung kommt nicht mehr nur in Uniform. Sie kommt als Datenökonomie der Verwaltung, als moralisierte Steuerung, als ausgelagerte Kommunikationsdisziplin, als technische Abhängigkeit und als Krise mit Dauerfolgen.

Die Verfassung gegen ihre eigene Entgrenzung zu denken heisst deshalb nicht, sie pessimistisch zu denken. Es heisst, sie erwachsen zu denken. Nicht als Text des Heils. Nicht als Lagerbekenntnis. Nicht als hortende Ansammlung politischer Lieblingsideen. Sondern als Ordnung harter Grenzen gegen Machtwachstum, Überwachung, Zensur, digitale Konditionierung und verfassungsförmige Selbstentleerung.

Am Ende bleiben harte Schranken:

  1. braucht eine freiheitliche Ordnung Transparenz gegen den Staat, weil Macht, die sich dem Blick des Souveräns entzieht, fast zwangsläufig zur Selbstimmunisierung neigt.
  2. braucht sie einen wirksamen Schutz der Kommunikations- und Privatheitssphäre, weil Freiheit im 21. Jahrhundert an Daten, Vertraulichkeit, Zugriff und digitale Integrität gebunden ist.
  3. braucht sie Schranken gegen ausgelagerte Zensur und Bewertungsregime, weil moderne Herrschaft ihre Eingriffe immer häufiger über private Infrastrukturen, Plattformen und funktionale Stellvertreter organisiert.
  4. braucht sie eine finanzielle und technische Freiheitsinfrastruktur, weil Bargeld, Verschlüsselung und der Schutz vor digitaler Unterwerfung keine Nebensachen, sondern Bedingungen realer Autonomie sind.
  5. braucht sie Hürden gegen krisenhafte oder opportunistische Verfassungsänderung, weil Freiheitsordnungen meist nicht im Alltag, sondern unter dem Druck von Ausnahme, Moral und Dringlichkeit entleert werden.

Fortsetzung folgt.

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Quellen

  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 1 Abs. 3. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html ↩︎
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 sowie Art. 79 Abs. 2 und 3. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html , https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html ↩︎
  3. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 -, Rn. 1-215,
    https://www.bverfg.de/e/rs19831215_1bvr020983 ↩︎
  4. Bundesverfassungsgericht, Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u. a., zusammengefasst durch die Datenschutzbehörde Sachsen-Anhalt mit den amtlichen Leitsätzen zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung. https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/recht/vorschriften/bundesrecht/volkszaehlungsurteil ↩︎
  5. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, § 19 Abs. 2 und Abs. 4. https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__19.html ↩︎
  6. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 -, Rn. 1-333,
    https://www.bverfg.de/e/rs20080227_1bvr037007 ↩︎
  7. Bundesverfassungsgericht zur Online-Durchsuchung und zum Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07. https://www.datenschutz.rlp.de/service/aktuelles/detail/bundesverfassungsgericht-formuliert-ein-grundrecht-auf-gewaehrleistung-der-vertraulichkeit-und-integr ↩︎
  8. Ebd. ↩︎
  9. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17 -, Rn. 1-332,
    https://www.bverfg.de/e/rs20200519_1bvr283517 ↩︎
  10. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19. Mai 2020, 1 BvR 2835/17, Bekanntmachung der Entscheidungsformel zum BND-Gesetz. https://www.buzer.de/gesetz/13986/index.htm ↩︎
  11. Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, Art. 5, insbesondere das Verbot bestimmter Social-Scoring-Praktiken. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689 ↩︎
  12. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 -, Rn. 1-128,
    https://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906 ↩︎
  13. Ebd. ↩︎
  14. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 -, Rn. 1-75,
    https://www.bverfg.de/e/rs19580115_1bvr040051 ↩︎
  15. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012, 1 BvR 2883/11, zum erhöhten Schutz wertender Äusserungen im „Kampf ums Recht“; BVerfG, Beschluss vom 4. April 2024, 1 BvR 820/24, zur kontextgerechten Deutung und zum besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik; BVerfG, Urteil vom 11. April 2024, 1 BvR 2290/23, wonach dem Staat kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zukommt und auch scharfe öffentliche Kritik auszuhalten ist. ↩︎
  16. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2883/11 -, Rn. 1-20,
    https://www.bverfg.de/e/rk20120229_1bvr288311 ↩︎
  17. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04. April 2024 – 1 BvR 820/24 -, Rn. 1-23,
    https://www.bverfg.de/e/rk20240404_1bvr082024 ↩︎
  18. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. April 2024 – 1 BvR 2290/23 -, Rn. 1-41,
    https://www.bverfg.de/e/rk20240411_1bvr229023 ↩︎
  19. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, 1 BvR 147/86 u.a., zur Rundfunkfreiheit als „dienender Freiheit“ freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung; BVerfG, Urteil vom 25. März 2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11, zum Gebot der Vielfaltsicherung und der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=1+BvR+147%2F86&Datum=24.03.1987&Gericht=BVerfG ↩︎
  20. Ebd. https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv074297.html ↩︎
  21. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 -, Rn. 1-135,
    https://www.bverfg.de/e/fs20140325_1bvf000111 ↩︎
  22. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfG, Urteil vom 5. August 1966, 1 BvR 586/62, Spiegel, BVerfGE 20, 162, zur freien Presse als Institut und zu den „im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen“; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2011, 1 BvR 3048/11, zur Pressefreiheit als Schutz der Berichterstattung und ihrer publizistischen Bedingungen. https://www.fallrecht.de/bv020162.html ↩︎
  23. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20586/62 ↩︎
  24. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2011 – 1 BvR 3048/11 -, Rn. 1-10,
    https://www.bverfg.de/e/rk20111220_1bvr304811 ↩︎
  25. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Oktober 1996 – 1 BvR 1183/90 -, wonach der Schutz der Pressefreiheit nicht an eine berufsmässige oder vorwiegende Betätigung im Pressewesen anknüpft, sondern an das Medium Presse; daraus folgt, dass der Presseausweis praktisch nützlich sein kann, aber verfassungsrechtlich nicht konstitutiv ist. https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv095028.html ↩︎
  26. Europäische Zentralbank, Zugang zu Bargeld und seine Akzeptanz; Europäische Kommission, FAQ zum digitalen Euro und zum Status von Bargeld als gesetzlichem Zahlungsmittel; Europäische Kommission, Digital Euro Package. https://www.ecb.europa.eu/euro/cash_strategy/acceptance-cash/html/index.de.html ↩︎
  27. https://finance.ec.europa.eu/digital-finance/digital-euro/frequently-asked-questions-digital-euro-and-legal-tender-cash_en ↩︎
  28. https://finance.ec.europa.eu/publications/digital-euro-package_en ↩︎
  29. https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__19.html ↩︎
  30. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html ↩︎
  31. Sveriges riksdag, Erläuterungen zum Verfahren der Verfassungsänderung mit zwei gleichlautenden Beschlüssen und Wahl dazwischen. https://www.riksdagen.se/en/how-the-riksdag-works/the-history-of-the-riksdag/the-instrument-of-government-50-years/ ↩︎
  32. Die Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Referenden als Grundpfeiler direkter Demokratie. https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/politische-rechte/referenden.html ↩︎

Changelog

04.05.2026Ergänzung: „Teil 0 – Le Bon und die Massen“
04.05.2026Ergänzung: „Teil 6 – Die Verfassung gegen ihre eigene Entgrenzung“ und Ankündigung der Folgen 7 bis 9

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