Pressemitteilung 001/2025

Verfassungsbeschwerde zum Zustimmungsgesetz betreffend IGV-Änderungen (2005)

Verfassungsbeschwerde vom 21.12.2025 eingereicht am 22.12.2025

centurion.press, Santo António, Lissabon (PT), Freitag, 26. Dezember 2025

Am 22. Dezember 2025 wurde beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zu den Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) eingereicht, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Ziel des Eilantrags ist die Sicherung des Status quo, solange Ausfertigung und Verkündung noch ausstehen. Unterlagen, Executive Summary und Schriftsatz sind als Press Kit veröffentlicht und abrufbar unter:

https://coresecret.eu/2025/12/26/pressemitteilung-001-2025

Gegenstand ist nicht die IGV als völkerrechtliches Regelwerk, sondern der innerstaatliche Transformationsakt nach Art. 59 Abs. 2 GG: Ob der Gesetzgeber eine internationale Bindungs- und Implementationslogik übernehmen darf, die in künftigen Gesundheitsnotlagen wesentliche Setzungen faktisch vorprägt, ohne die verfassungsrechtlich gebotenen Leitplanken selbst präzise zu setzen. Der Angriffspunkt liegt im Demokratieprinzip, vermittelt über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, dort, wo struktureller Umsetzungs- und Koordinationsdruck parlamentarische Verantwortlichkeit in administrative Krisenroutinen verschiebt.

Ein zweiter, eng begrenzter Rügekern betrifft den Kommunikationskomplex in Annex 1 der konsolidierten IGV, insbesondere die Formel „risk communication, including addressing misinformation and disinformation“. Diese Vorgabe ist semantisch offen, politisch aufladbar und in Stresslagen als Legitimationsfolie für staatliches Informationshandeln verwendbar. Wenn Begriffe erst im Vollzug gefüllt werden, entsteht im Grundrechtsraum kein Schutz durch Norm, sondern Schutz durch Hoffnung; verlangt wird eine verfassungsfeste Rahmung, die Eingriffe in Kommunikationsfreiheiten an spezifische, verhältnismässige innerstaatliche gesetzliche Grundlagen bindet.

Kernaussagen (3 Sätze): Das Zustimmungsgesetz übernimmt eine internationale Bindungs- und Implementationsstruktur für Gesundheitsnotlagen, ohne die parlamentarischen Leitplanken für wesentliche, grundrechtsnahe Entscheidungen im Transformationsakt hinreichend klar zu ziehen. Annex 1 verlangt Risikokommunikation einschliesslich des „addressing misinformation and disinformation“; ohne innerstaatliche Präzisierung droht diese offene Formel in Krisenlagen als Legitimationsfolie für staatliches Informationshandeln zu wirken und damit die Schutzrichtung von Art. 5 Abs. 1 GG zu tangieren. Der Antrag nach § 32 BVerfGG zielt auf die Verhinderung irreversibler Faktenbildung, weil sich Routinen, Koordinationsmechanismen und Erwartungsdruck schneller verfestigen als eine Hauptsacheentscheidung je korrigieren könnte.

Fundstellen (Auswahl): BT-Drs. 21/1508; BR-Drs. 707/25 (Beschluss 19.12.2025); WHO, IGV (2005) konsolidiert, Annex 1; Art. 38, Art. 20, Art. 5, Art. 59, Art. 94 GG; § 32 BVerfGG; BVerfGE 105, 252 (Glykolwarnung), BVerfGE 105, 279 (Osho).

Medienhinweis: Alle relevanten Unterlagen sind veröffentlicht. Stellungnahmen erfolgen ausschliesslich als schriftliche Updates auf dieser Seite: Link, siehe oben


Presse Mappe vom 08.01.2026

Ab sofort ist die Pressemappe vom 08.01.2026 als kompaktes Download-Paket abrufbar. Sie enthält einen One-Pager, These, Neuigkeitswert, beantragte Entscheidung, Trennung gesicherter Tatsachen von rechtlicher Wertung, eine zitierfähige Kurzfassung, 10 Zeilen, sowie Anlagen und Primärquellenlinks.
Hinweis: Das BVerfG-Aktenzeichen ist derzeit noch nicht zugeteilt; Übermittlungsnachweise, qualifizierter Fax-Sendebericht, Einschreiben mit Rückschein, können auf Anfrage bereitgestellt werden.


Press Kit vom 26.12.2025

Antragsschrift vom 21.12.2025

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WHO, BVerfG, Grundrechte, IGV, Meinungsfreiheit, VB, eAO

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Marc S. Weidner, Santo António, Lissabon (PT)
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Stand: 26.12.2025, 06:00 UTC


Categories: Deutschland, Justiz