Öffentlicher Appell gegen staatlich verknüpfte Identitätspflichten im digitalen Diskursraum

Warum dieser Appell nötig ist

Ein öffentlicher Standard statt digitaler Symbolik

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Der Appell zielt darauf ab, einen Minimalstandard für allgemeine digitale Diskursräume zu setzen, also für jene Orte, an denen gewöhnliche Kommunikation stattfindet: Beiträge posten, auf Beiträge antworten, anderen Nutzern folgen, selbst gefunden werden und sichtbar bleiben.

Für nichtöffentliche Bankzugänge, amtliche Verfahren und eng begrenzte Hochsicherheitsbereiche gelten andere Anforderungen. Sie sind etwas anderes als allgemeine digitale Diskursplattformen. Hier kann Anonymität nicht gefordert werden.

Der eigentliche Kern des Problems

Das Problem beginnt nicht mit jeder Form von Verifikation. Es beginnt dort, wo Verifikation in einen stabilen Personenanker überführt wird. Ab diesem Punkt können Moderation, Sichtbarkeit, Wiederanmeldung, Reichweite und Ausschluss nicht mehr nur an ein bestimmtes Konto, sondern an die dahinterstehende Person gebunden werden. Aus accountbezogener Moderation wird personenbezogene Herrschaft. Aus Missbrauchsabwehr wird die technische Möglichkeit dauerhafter digitaler Ächtung.

Deshalb ist der Appell bewusst schärfer als bloßes Klagen über Klarnamenpflichten. Er richtet sich nicht nur gegen den sichtbaren Namen auf der Oberfläche, sondern auch gegen die routinemäßige personenbezogene Querverknüpfung im Backend. Er richtet sich gegen „Blanket ID Gates” für gewöhnliche Rede, gegen die kontoübergreifende Durchsetzung auf Personenebene, gegen die stille Sichtbarkeitsmacht und gegen die Versuchung, Identitätsdaten auf Vorrat als künftiges Governance-Werkzeug bereitzuhalten.

Ein enger Maßstab statt diffuser Freiheitsrhetorik.

Der Appell behauptet nicht, dass Anonymität überall absolut sei. Er behauptet auch nicht, dass jede Verifikation stets unzulässig sei. Für die ordentliche Teilnahme an allgemeinen digitalen Diskursplattformen muss jedoch die anonyme und/oder pseudonyme Nutzung der Regelfall bleiben. Staatlich verknüpfte Identitätsprüfungen, Klarnamenzwang und routinemäßige personenbezogene Querverknüpfungen dürfen nicht zur normalen Voraussetzung für Rede und Sichtbarkeit werden.

Diese Einschränkung ist kein rhetorischer Trick, sondern der Grund, weshalb der Appell tragfähig ist. Ein Text, der alles gleichzeitig angreifen will, ist leicht zu widerlegen. Hier geht es nicht um ein wolkiges Freiheitsgefühl, sondern um einen präzisen normativen Maßstab, an dem sich Betreiber, Aufsicht und Öffentlichkeit messen lassen müssen.

Warum offene Protokolle die Machtfrage nicht beantworten

Offene Protokolle können Portabilität, Modularität und Trennung von Funktionen ermöglichen. Sie verhindern aber nicht von selbst, dass Betreiber Overlay Logik, AppViews, Moderation und Retention so zusammensetzen, dass die Machtfrage an anderer Stelle wiederkehrt.

Das gilt auch für die Kryptographie. Sie kann Unlinkability stützen, Wiederverwendbarkeit begrenzen und gewisse Arten von Korrelation erschweren. Sie kann aber keinen böswilligen Betreiber zu Fairness zwingen, keine Sichtbarkeitswillkür automatisch neutralisieren und keinen opportunistischen Fork daran hindern, dieselben Garantien morgen wieder zu unterlaufen. Gerade deshalb braucht es einen knappen öffentlichen Minimalstandard. Technik kann Freiheitsverluste erschweren. Sie kann keine Tugend garantieren.

Wofür der Appell konkret steht

Der Appell verdichtet sieben Forderungen zu einem inneren Kern. Es darf kein Blanket ID Gate für gewöhnliche Rede geben. Pseudonymität ist der Regelfall. Es darf keine routinemäßige personengebundene Cross-Account-Durchsetzung geben. Es muss eine strikte Trennung von Verifikation und Moderation geben. Begründete, dokumentierte und anfechtbare Entscheidungen über Sichtbarkeit und Ausschluss. Datensparsamkeit, begrenzte Speicherung und Löschung. Portabilität und Exit, die nicht durch fortwirkende Personenanker praktisch entwertet werden.

Ein Appell ersetzt keinen Rechtsbehelf, keine Beschwerde und kein Verfahren. Er kann jedoch etwas leisten, das im digitalen Lärm meist fehlt: einen zitierfähigen Maßstab, der weder in technischer Folklore noch in aktivistischer Watte versinkt.

An wen sich der Appell richtet

Der Appell richtet sich bewusst an die Betreiber allgemeiner Diskursplattformen sowie an die europäischen und nationalen Stellen für Datenschutz und digitale Dienste. Dies ist kein Appell ins Leere. Betreiber können Design und Richtlinien sofort ändern. Die Aufsichtsstellen haben reale Hebel gegen unverhältnismäßige Datenverarbeitung, intransparente Moderationsarchitekturen und stille Sichtbarkeitsmacht.

Der Text ist somit weder ein bloßes Wunschpapier noch ein verkappter Gesetzesentwurf. Er markiert einen Minimalstandard für jene Stellen, an denen Macht heute tatsächlich konzentriert ist.

Wer den digitalen Diskurs an staatlich verknüpfte Personenanker bindet, errichtet keine neutrale Sicherheitsarchitektur. Er verschiebt die Ordnung der Rede in Richtung kontrollierter Teilnahme. Genau gegen diese Normalisierung richtet sich der Appell.

Appell

2026.05.08_Petition_Final_signed

Öffentlicher Appell gegen staatlich verknüpfte Identitätspflichten im digitalen Diskursraum

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Öffentlicher Appell gegen staatlich verknüpfte Identitätspflichten im digitalen Diskursraum

Öffentlicher Appell gegen staatlich verknüpfte Identitätspflichten im digitalen Diskursraum

An Betreiber allgemeiner digitaler Diskursplattformen sowie an die European Board for Digital Services[1], die nationalen Digital Services Coordinators[2] und die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden[3]

Digitale Diskursplattformen sind kein amtliches Verfahren, kein Bankzugang und kein Grenzübertritt. Sie sind Räume öffentlicher oder halböffentlicher Rede. Für die ordentliche Teilnahme an solchen Räumen, insbesondere für Posten, Antworten, Folgen, Auffindbarkeit und normale Sichtbarkeit, muss pseudonyme Nutzung als Regelfall offenbleiben.[4] Staatlich verknüpfte Identitätsprüfung, Klarnamenzwang und routinemässige personenbezogene Querverknüpfung dürfen nicht zur normalen Voraussetzung solcher Teilnahme werden.[5] Wer allgemeine digitale Diskursräume an staatlich verknüpfte Identität bindet, verschiebt die Architektur von kontobezogener Moderation zu personenbezogener Herrschaft. Aus Moderation werden Personenanker, aus Sichtbarkeitssteuerung wird Exklusionsmacht, aus Missbrauchsabwehr wird die technische Möglichkeit dauerhafter digitaler Ächtung.[6] Das steht in tiefer Spannung zu Meinungsfreiheit, Privatheit, Datensparsamkeit, Verhältnismässigkeit und effektiven Rechtsbehelfen.[7]

Wir verlangen deshalb einen engen, aber klaren Minimalstandard:

  1. Darf die ordentliche Teilnahme an allgemeinen digitalen Diskursplattformen nicht von staatlich verknüpfter Identifikation, Klarnamenzwang oder biometrischer Personenverifikation abhängig gemacht werden.[8]
  2. Muss pseudonyme Nutzung der Regelfall bleiben. Freiwillige Verifikation für eng begrenzte Zusatzfunktionen mag zulässig sein, darf aber nicht in einen faktischen Teilnahmezwang umschlagen.[9]
  3. Dürfen Identitätsdaten oder daraus abgeleitete stabile Personenanker nicht als normales Instrument für kontenübergreifende Moderation, Reichweitensteuerung, Re-Registration-Sperren oder Vertrauenshierarchien im allgemeinen Diskurs dienen.[10] Eng begrenzte Ausnahmen kommen nur bei konkret bestimmten, schweren und rechtlich kontrollierten Konstellationen in Betracht, und nur soweit technisch datensparsam und verhältnismässig umsetzbar.[11]
  4. Sind Verifikation und Moderation technisch und organisatorisch strikt zu trennen. Was für eng umrissene Nachweiszwecke erhoben wird, darf nicht in ein allgemeines Moderations-, Sichtbarkeits- oder Sanktionsprofil zurückfliessen.[12]
  5. Müssen Sichtbarkeits- und Ausschlussentscheidungen begründet, dokumentiert und anfechtbar sein. Deindexierung, Reichweitenreduktion, Verbergungslabels, Kontoeinschränkungen und Suspendierungen dürfen nicht als stille Architekturentscheidungen im Backend verschwinden.[13]
  6. Müssen Datensparsamkeit, begrenzte Speicherung und Löschung ausdrücklich gelten. Identitäts- oder Verknüpfungsdaten dürfen nicht auf Vorrat für künftige Governancezwecke vorgehalten werden. Wo eng begrenzte Aufbewahrung rechtlich erforderlich ist, muss sie spezifisch, zeitlich begrenzt, technisch separiert und überprüfbar sein.[14]
  7. Dürfen Portabilität und Exit nicht leer laufen. Wo Protokolle oder Dienste Kontomigration und technischen Wechsel erlauben, dürfen Identitäts- und Moderationssysteme diese Möglichkeiten nicht faktisch entwerten, indem Sichtbarkeit oder Teilnahme an fortwirkende Personenanker gebunden werden.[15]

Missbrauchsabwehr, Minderjährigenschutz und Plattformintegrität sind legitime Ziele. Sie rechtfertigen jedoch nicht die Normalisierung personenbezogener Zugangsgates für gewöhnliche Rede. Funktionsspezifische, datensparsame und verhältnismässige Sicherungen sind möglich. Allgemeine digitale Diskursräume dürfen nicht in Infrastrukturen überführt werden, in denen Identität, Sichtbarkeit und Ausschluss auf Personenebene zusammenfallen.[16]

Wir fordern Betreiber, Aufsichtsbehörden und zuständige europäische Stellen auf, diesen Minimalstandard als verbindliche Leitlinie für allgemeine digitale Diskursplattformen anzuerkennen und umzusetzen.

Fussnoten
[1] European Board for Digital Services: Das Europäische Gremium für digitale Dienste ist das im DSA eingerichtete Kooperations- und Beratungsgremium. Es setzt sich aus den nationalen Digital Services Coordinators zusammen und wird von der Europäischen Kommission geleitet. Offizielle Seite: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/dsa-board
[2] Digital Services Coordinators: Die nationalen Digital Services Coordinators sind die je Mitgliedstaat benannten Behörden für Anwendung, Überwachung und Durchsetzung des DSA. Offizielle Übersichtsseite: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/dsa-dscs
[3] Datenschutzaufsichtsbehörden: Gemeint sind die jeweils zuständigen nationalen Datenschutzbehörden; eine offizielle Übersicht ihrer Mitglieder und Webseiten führt das European Data Protection Board. Offizielle Seite: https://www.edpb.europa.eu/about-edpb/about-edpb/members_en
[4] Ordentliche Teilnahme: Gemeint ist absichtlich nicht jede denkbare Spezialfunktion eines Dienstes, sondern der Kern allgemeiner digitaler Rede, also insbesondere Posten, Antworten, Folgen, Auffindbarkeit und normale Sichtbarkeit im Diskursraum.
[5] Staatlich verknüpfte Identitätsprüfung: Gemeint sind Modelle, bei denen die gewöhnliche Teilnahme an den digitalen Diskurs an einen staatlich rückführbaren Personenanker, an amtliche Ausweisdaten oder an gleichwertige, backend-seitig personenbezogen korrelierbare Verifikationsmechanismen gebunden wird. Dies ist enger als jede beliebige Form von Authentifizierung.
[6] Personenanker: Ein stabiler backend-seitiger Identifikator, Hash, Token, UUID oder eine äquivalente Verknüpfungslogik, die aus accountbezogener Moderation eine personenbezogene Ausschlussarchitektur machen kann.
[7] Rechtsrahmen: Der engste belastbare Unterbau liegt in der Kombination aus Grundrechten, Datenschutz und Verfahrensschutz. Relevante Anknüpfungspunkte sind insbesondere die EU-Grundrechtecharta sowie der DSA als europäischer Verfahrens- und Transparenzrahmen. Offizielle Texte: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:12012P/TXT und https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32022R2065
[8] Biometrische Personenverifikation: Gemeint sind insbesondere Gesichts- oder andere biometrische Prüfverfahren, soweit sie als Normalvoraussetzung für gewöhnliche Teilnahme am allgemeinen Diskurs eingesetzt würden.
[9] Pseudonyme Nutzung als Regelfall: Der Punkt ist nicht, jede Verifikation überall zu verbieten, sondern den öffentlichen oder halböffentlichen Diskursraum gegen die Normalisierung personenverknüpfter Zugangsgates zu sichern.
[10] Kontenübergreifende Moderation: Gemeint ist nicht gewöhnliche Moderation eines einzelnen Kontos, sondern die Übertragung eines Moderations- oder Ausschlussstatus auf weitere Konten derselben Person auf Grundlage eines stabilen Personenankers.
[11] Rechtlich kontrollierte Konstellationen: Gemeint sind keine offenen Sicherheitsfloskeln, sondern eng begrenzte Ausnahmen mit klarer gesetzlicher oder gerichtlicher Grundlage, transparenter Zweckbindung und überprüfbarer Verhältnismässigkeit.
[12] Trennung von Verifikation und Moderation: Wo Nachweise für eng umrissene Zwecke überhaupt erforderlich sind, dürfen sie nicht in allgemeine Moderations- oder Sichtbarkeitsprofile zurückfliessen.
[13] Begründet, dokumentiert, anfechtbar: Der DSA sieht für bestimmte Moderationsentscheidungen Begründungs- und Beschwerdemechanismen vor. Die Petition verdichtet dies zur Forderung, dass auch Deindexierung und andere faktische Sichtbarkeitseingriffe nicht still im Backend verschwinden dürfen. Offizielle DSA-Seite: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/digital-services-act-package
[14] Datensparsamkeit und begrenzte Speicherung: Der datenschutzrechtliche Kern liegt darin, dass Identitäts- und Verknüpfungsdaten nicht für künftige, unbestimmte Governancezwecke auf Vorrat gehalten werden sollen.
[15] Portabilität und Exit: Gerade in offenen oder offenen-nahen Protokollumgebungen darf Migration nicht dadurch leer laufen, dass ein fortwirkender Personenanker Sichtbarkeit oder Teilnahme praktisch überall wieder einfängt.
[16] Legitime Ziele, aber keine Blanket-Gates: Der Entwurf bestreitet weder Missbrauchsabwehr noch Minderjährigenschutz. Er wendet sich gegen die Verallgemeinerung dieser Ziele in Richtung blanketartiger, personengebundener Zugangsgates für gewöhnliche Rede.


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