LTO veröffentlicht fortlaufend aktualisiert am 18.07.2024, dass der Redaktion eine Kopie der Verbotsverfügung vorliegt. Es wird deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin zur Angemessenheit des Totalverbots nicht wirklich mit der Rechtsprechung auch des EGMR aus dem Jahr 2010 auseinandersetzt, wonach auch ein zeitlich begrenztes Totalverbot mehrerer türkischer Medien einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 10 EMRK darstellt.
Update: Alexander Wallasch ist besser informiert als das tiefrote LTO Portal. Die Verbotsverfügung ist im Volltext bei ihm abrufbar.
