Welche zusätzlichen Schranken plausibel sind, aber präziser und schmaler begrenzt werden müssen
Übersicht
- Prolog
- Vom harten Kern zur engeren Fassung
- Notstandsfeste Kernfreiheiten
- Social Credit und Verhaltensbewertung
- Digitale Anonymität und digitale Resignation
- Das digital konkretisierte Anti-Zensur-Prinzip
- Der schmale digitale Ewigkeitskern
- Freiheit braucht Schranken und nicht die Flucht ins Private
- Schlussbemerkungen
- Bisher veröffentlicht
- In eigener Sache
- Quellen
- Changelog
Freiheit wird technisch, administrativ, moralisch aufgeladen, mit guten Zwecken beschriftet und schliesslich so fein kalibriert, dass vom freien Bürger nur noch ein normierter Benutzer übrigbleibt. Nach den vorangegangenen Teilen der Serie liegt der Fokus nochmals enger. Teil 8 behandelt einen zweiten Ring freiheitlicher Schranken. Gemeint sind Sicherungen, die rechtsphilosophisch und verfassungsdogmatisch plausibel wirken, deren Tragfähigkeit aber gerade davon abhängt, dass sie schmal, funktionsbezogen und technikneutral formuliert werden. Die Frage lautet, ob er eine Freiheitsfunktion schützt, die nach ihrer Erosion nur unter erheblichen Brüchen wiederherstellbar wäre.1 2 3
Das geltende Recht ist dafür kein leeres Blatt. Das Grundgesetz bindet alle staatliche Gewalt, schützt Menschenwürde, Kommunikation, Wohnung und Rechtsschutz, verbietet die Todesstrafe und entzieht über Art. 79 Abs. 3 bestimmte Strukturentscheidungen dem Zugriff gewöhnlicher Verfassungsmehrheiten.4 5 Die EMRK kennt mit Art. 15 ihrerseits ein Notstandsregime, das zwar Abweichungen zulässt, aber nicht schrankenlos und gerade nicht gegenüber den unaufgebbaren Restbeständen der Person.6 Die Unionsgrundrechtecharta zieht denselben Gedanken in den Raum des Unionsrechts hinein und verbindet Privatheit, Datenschutz, Meinungsfreiheit und wirksamen Rechtsschutz.7 Aus dieser vorhandenen Architektur folgt ein einfacher, aber folgenreicher Satz: Die zweite Linie der Freiheit muss nicht neu erfunden werden. Sie muss präziser ausbuchstabieren, was moderne Herrschaft mit digitalen Mitteln besonders leicht entleert.
Vom harten Kern zur engeren Fassung
Der Unterschied zwischen harter Kernnorm und engerer Zusatzschranke ist die eigentliche Gratwanderung zwischen Verfassung, Partei- und Wunschprogramm. Der harte Kern markiert jene Verbote und Garantien, ohne die ein freiheitlicher Staat seinen Charakter verliert. Die engere Fassung betrifft Vorschläge, die in die richtige Richtung zielen, aber nur dann tragen, wenn sie die Versuchung zum Absoluten vermeiden. Die Verfassung ist keine Sammelstelle für jede berechtigte politische Abneigung. Sie ist Rahmenordnung, nicht Dauerpetition.
Deshalb ist im vorliegenden Zusammenhang eine methodische Unterscheidung unerlässlich.
- Schützt die vorgeschlagene Norm eine Freiheitsfunktion oder bloss eine gegenwärtig bevorzugte Technik?
- Betrifft sie eine Strukturfrage der Machtbegrenzung oder bloss eine zweckmässige Ausgestaltung einfachen Rechts?
- Verhindert sie staatliche Entgrenzung, ohne selbst zu einer Quelle dogmatischer Erstarrung zu werden?
Wer diese drei Prüfungen ignoriert, produziert keine Verfassung, sondern ein überhitztes Sicherungsregime, das am Ende selbst nach Ausnahme, Sondergesetz und Umgehung ruft.
Formulierungsvorschlag
Artikel N
Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen die staatliche Gewalt. Sie dürfen weder von einem moralischen Wohlverhalten abhängig gemacht noch in ihrem Wesensgehalt entleert werden. Die Schutzpflichten des Staates gegenüber den Grundrechtsberechtigten bleiben unberührt.
Notstandsfeste Kernfreiheiten
Der Ruf nach notstandsfesten Freiheitsrechten ist nicht nur verständlich, sondern zwingend. Das 20. und das frühe 21. Jahrhundert haben oft genug gezeigt, dass Regierungen besonders dann nach Dehnungsspielräumen greifen, wenn sie mit Krieg, Terror, Pandemie oder diffuser Dauergefahr argumentieren. Das Grundgesetz kennt zwar keine schrankenlose Exekutivdiktatur. Art. 19 Abs. 2 GG verbietet die Antastung des Wesensgehalts eines Grundrechts, Art. 79 Abs. 3 schützt die Grundsätze der Art. 1 und 20, und auch die Notstandsverfassung operiert nicht ausserhalb des Verfassungsraums.8 9 Die EMRK formuliert denselben Gedanken präziser: Art. 15 erlaubt Abweichungen nur, soweit die Lage sie unbedingt erfordert, und schliesst ein Abweichen von Art. 3 sowie von Teilen der Art. 2, 4 Abs. 1 und 7 aus.10 Gerade darin liegt der dogmatische Ansatzpunkt für Teil 8. Nicht alle Grundrechte sind notstandsfest. Bestimmte Kernfunktionen müssen es sein.
Ein plausibler enger Katalog beginnt bei der Menschenwürde, beim Folterverbot, bei der Abschaffung der Todesstrafe und beim unaufgebbaren Kern physischer und psychischer Integrität. Hinzu tritt das Verbot staatlicher Vorzensur. Wer in der Krise zuerst die freie Rede neutralisiert, entzieht dem Bürger die Möglichkeit, den Ausnahmezustand überhaupt noch als solchen zu benennen. Sodann folgt der Kern vertraulicher Kommunikation. Art. 10 GG schützt Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 13 GG die Wohnung; im digitalen Zeitalter hat das Bundesverfassungsgericht diesen Schutz mit dem IT-Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme fortentwickelt.11 12 Eine Krise, die gerade diesen Bereich strukturell aushöhlt, produziert keinen nur vorübergehenden Eingriff, sondern verändert die Freiheitsarchitektur selbst.
Ebenso notstandsfest gehört der Kern effektiven Rechtsschutzes. Art. 13 EMRK garantiert die wirksame Beschwerde, Art. 47 GRCh den wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Ohne strikte und auch praktisch dicht umgesetzte und gelebte richtergebundene Eingriffsschwellen, Normenklarheit, nachträgliche Benachrichtigung, Überprüfbarkeit und Abwehrrechte gegen verdeckte Eingriffe verkommt jede Krisenfreiheit zur blossen Exekutivkulisse. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade in den grossen Überwachungsentscheidungen immer wieder auf präzise gesetzliche Begrenzung, Kontrolle und Verhältnismässigkeit bestanden.13 14 15 16 17 Der entscheidende Punkt lautet daher nicht: Alles absolut. Er lautet: Jene Freiheitsfunktionen immunisieren, ohne die der Bürger nach dem Ende der Krise nicht mehr Bürger, sondern nur noch Objekt verwalteter Ausnahmetechnik wäre.
Formulierungsvorschlag
Artikel N
(1) Auch im Verteidigungsfall und in sonstigen ausserordentlichen Notlagen bleiben die Menschenwürde, das Verbot der Folter, die Abschaffung der Todesstrafe, der Kernbereich privater Lebensgestaltung, der Kern vertraulicher Kommunikation, das Verbot staatlicher Vorzensur sowie der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz unantastbar.
(2) Soweit Grundrechte in ausserordentlichen Notlagen eingeschränkt werden dürfen, bedürfen Eingriffe eines Gesetzes, effektiver richterlicher Kontrolle und ausnahmlos nachträglicher Überprüfbarkeit.
Social Credit und Verhaltensbewertung
Kaum ein Begriff bündelt die neue Form paternalistischer Herrschaft so präzise wie Social Credit. Gemeint ist nicht bloss ein einzelner Score. Gemeint ist die generalisierte Übersetzung von Verhalten in gesellschaftliche Berechtigung. Der europäische Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt. Der AI Act zählt Social Scoring zu den verbotenen Praktiken, und die Kommission ordnet es den unzulässigen Anwendungsfällen mit unannehmbarem Risiko zu.18 Schon diese unionsrechtliche Entwicklung zeigt, dass das Thema die Schwelle vom feuilletonistischen Warnbild zur ernsthaften Grundrechtsfrage längst überschritten hat.
Ein freiheitlicher Verfassungsstaat sollte deshalb generalisierte, kontextübergreifende, staatliche oder staatlich veranlasste Bewertungs- und Sanktionssysteme untersagen, wenn Sozialverhalten, politische Äusserungen, Kontakte, Aufenthaltsmuster, Zahlungsweisen oder digitale Nutzung in einen allgemeinen Teilhabe- oder Vertrauenswert übersetzt werden. Die Unzulässigkeit liegt nicht erst in der Endstufe der Sanktion. Sie beginnt bereits dort, wo aus heterogenen Lebensspuren eine übergreifende Persönlichkeitsbilanz geformt wird, die anschliessend über Zugang, Misstrauen, Risiko oder Ausschluss mitentscheidet. Ein solches System kollidiert mit der Menschenwürde, mit informationeller Selbstbestimmung und mit dem Grundsatz, dass der Mensch Subjekt des Rechts bleibt und nicht zur numerischen Verhaltensoberfläche degeneriert.19 20
Nur darf aus dieser Einsicht kein primitives Totalverbot jeder Bewertung folgen. Genau dort beginnt das juristische Denken, und genau dort brechen politische Reflexe gerne zusammen. Die Rechtsordnung kennt legitime, zweckgebundene Risikoprüfungen. Kreditwürdigkeit, Betrugserkennung, Versicherungsrisiken oder sicherheitsrechtliche Einzelfallprognosen sind nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil sie Daten auswerten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache SCHUFA Holding (Scoring) die vollautomatisierte Bedeutung solcher Bewertungen für Kreditentscheidungen datenschutzrechtlich scharf eingehegt, gerade weil Scoring unter bestimmten Umständen als automatisierte Einzelentscheidung einzustufen ist.21 Daraus folgt die richtige Grenzziehung: Verboten werden muss die verdichtete Konditionierung des Bürgers über Lebensbereiche hinweg, nicht jede begrenzte, gesetzlich eingebettete und anfechtbare Risikoprüfung.
Formulierungsvorschlag
Artikel N
(1) Der Staat darf personenbezogene Daten nicht zu einer allgemeinen, bereichsübergreifenden Bewertung des Verhaltens, der sozialen Kontakte, der Äusserungen, der Aufenthaltsmuster oder der wirtschaftlichen Betätigung einer Person verknüpfen.
(2) Niemand darf wegen einer solchen Bewertung vom Zugang zu öffentlichen Leistungen, Rechten oder sonstiger wesentlicher gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen oder benachteiligt werden.
(3) Zweckgebundene, gesetzlich geregelte und gerichtlich überprüfbare Risikoprüfungen in einzelnen Rechtsverhältnissen bleiben zulässig.
Digitale Anonymität und digitale Resignation
Anonymität im digitalen Raum ist kein spleeniger Luxus für libertäre Sonderlinge, sondern eine Schutzform gegen Konformitätsdruck, Profiling, Einschüchterung und die langfristige Archivierung politischer oder weltanschaulicher Abweichung. Das einfache Recht kennt diesen Gedanken bereits. § 19 Abs. 2 TDDDG verpflichtet Anbieter digitaler Dienste, anonyme oder pseudonyme Nutzung und Bezahlung zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.22 Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Bestandsdatenauskunftsrechtsprechung gezeigt, wie eingriffsintensiv gerade die Brücke zwischen Nutzung und Identifizierbarkeit ist.23 Wer jeden digitalen Zugang an Klarnamen, staatliche Identität oder dauerhafte Rückverfolgbarkeit bindet, verändert die Kommunikationsordnung nicht marginal, sondern strukturell.
Der verfassungsrechtlich tragfähige Satz muss trotzdem enger ausfallen als mancher digitale Freiheitsinstinkt. Für Information, Recherche, Lektüre, politische Debatte, publizistische Tätigkeit und sonstige nicht transaktionsgebundene Kommunikation ist ein Recht auf anonyme oder pseudonyme Nutzung plausibel. Dort schützt Anonymität nicht die Umgehung legitimer Staatlichkeit, sondern die unbefangene Bildung und Äusserung von Urteilen. Anders liegt es bei Steuererklärungen, Sozialleistungen, Baugenehmigungen, Registern, hoheitlichen Verwaltungsakten oder individualisierten Leistungsansprüchen. Wo Rechtsfolgen wechselseitig an eine konkrete Person anknüpfen, ist Identifikation nicht Schikane, sondern Strukturbedingung des Rechtsverkehrs. Die pauschale Forderung nach anonymen staatlichen Digitalangeboten für alles wäre darum keine Freiheitsschranke, sondern ein Kategorienfehler.
Gerade aus dieser Differenz ergibt sich die stärkere Idee der digitalen Resignation. Gemeint ist nicht Technikfeindlichkeit. Gemeint ist das Recht, sich einer bestimmten digitalen Infrastruktur zu entziehen, ohne aus wesentlichen Teilen der Rechts- und Daseinsordnung herauszufallen. Ein freiheitlicher Staat darf modernisieren. Er darf den Bürger aber nicht auf eine einzige App, eine einzige Wallet, eine einzige Identitätsarchitektur oder eine einzige Plattformlogik festlegen, wenn der gleiche Zweck über analoge oder weniger invasive Wege erreichbar bleibt. Wer den Zugang zu Rechten, Leistungen und Öffentlichkeit an das freiwillig genannte Komfortsystem des Tages bindet, schafft keine neutrale Verwaltung, sondern eine Zwangsschleuse. Genau das müsste eine enger gefasste Verfassungsnorm verhindern.
Formulierungsvorschlag
Artikel N
(1) Jeder hat das Recht, digitale Kommunikations- und Informationsdienste anonym oder unter Pseudonym zu nutzen, soweit dadurch keine personenbezogene Rechtsfolge ausgelöst wird.
(2) Der Zugang zu öffentlichen Informations- und Kommunikationsangeboten darf nicht von der Nutzung bestimmter digitaler Identitäten, Anwendungen oder Endgeräte abhängig gemacht werden, soweit der Zweck auf anderem zumutbaren Wege erreicht werden kann.
(3) Für hoheitliche und transaktionsbezogene Leistungen darf das Gesetz eine verlässliche Identifizierung vorsehen.
Das digital konkretisierte Anti-Zensur-Prinzip
Art. 5 GG spricht mit klassischer Schlichtheit aus, dass eine Zensur nicht stattfindet. Diese Formel bleibt grossartig, gerade weil sie knapp ist. Nur ist die Technik der Kommunikationskontrolle heute weniger plump. Sie arbeitet über DNS- und IP-Sperren, App-Store-Ausschlüsse, algorithmische Drosselung, Melde- und Löschroutinen, Priorisierungssysteme, Trusted Flagger, Geschäftsbedingungen und informellen Druck auf private Infrastrukturen. Wer nur nach dem alten Bild der Vorprüfstelle sucht, übersieht das zeitgenössische Zensurproblem. Die digitale Sphäre wird nicht mehr allein durch das Verbot des Sprechens kontrolliert, sondern durch die Verwaltung der Sichtbarkeit, Auffindbarkeit und Erreichbarkeit.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Fraport-Urteil unmissverständlich klargemacht, dass sich staatliche Gewalt ihrer Grundrechtsbindung nicht dadurch entziehen darf, dass sie sich privatrechtlicher Formen bedient.24 Genau diese Einsicht wird im digitalen Raum zur Schlüsselfrage. Die Europäische Kommission beschreibt den DSA als Regelwerk, das Meldemechanismen, interne Beschwerdewege, transparente Geschäftsbedingungen und priorisierte Hinweise, auch von Trusted Flaggern, etabliert und dabei zugleich die Grundrechte schützen soll.25 Das ist die Realität der Gegenwart. Kommunikation wird nicht nur rechtlich begrenzt, sondern prozedural kanalisiert. Deshalb braucht ein freiheitlicher Verfassungsstaat eine klarere digitale Fassung des Anti-Zensur-Prinzips: keine allgemeinen Sperrinfrastrukturen gegen legale Kommunikation, kein staatlicher oder staatlich induzierter Druck auf Plattformen zur Entfernung rechtmässiger Inhalte, keine informelle Delegation grundrechtsrelevanter Kommunikationskontrolle an Private.
Damit ist kein anarchisches Kommunikationsrecht gemeint. Strafbare Inhalte bleiben strafbar. Technische Abwehrmassnahmen gegen Malware, Botnetze, DDoS-Infrastruktur oder konkret rechtswidrige Inhalte bleiben möglich, solange sie spezifisch, verhältnismässig, dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Der springende Unterschied liegt zwischen Gefahrenabwehr und Sagbarkeitskontrolle. Ein Angriff auf Server ist kein Argument für eine allgemeine politische Filterarchitektur. Ein freiheitlicher Staat darf das Netz verteidigen. Er darf nicht unter dem Etikett der Sicherheit eine Verwaltungsordnung des Erlaubten aufbauen, die legale Rede aus dem Sichtfeld drängt, ohne sie förmlich zu verbieten.
Formulierungsvorschlag
Artikel N
(1) Allgemeine digitale Sperren, Vorabkontrollen und sonstige technische Massnahmen, die auf die Unterdrückung rechtmässiger Kommunikation gerichtet sind, sind unzulässig.
(2) Der Staat darf Private nicht durch Gesetz, Druck, Anreiz oder Sanktionsandrohung dazu veranlassen, rechtmässige Kommunikationsinhalte zu entfernen, zu sperren, herabzustufen oder in ihrer Verbreitung sonst zu beschränken.
(3) Gesetzlich bestimmte und gerichtlich überprüfbare Massnahmen zur Abwehr konkreter Angriffe auf informationstechnische Systeme sowie gegen klar rechtswidrige Inhalte bleiben unberührt.
Der schmale digitale Ewigkeitskern
Die Versuchung, digitale Freiheitsrechte in eine neue Ewigkeitsklausel zu überführen, ist nachvollziehbar. Wer gesehen hat, wie schnell technische Kontrollmöglichkeiten wachsen und wie rasch Parlamente im Krisenmodus weich werden, sucht nach einer dauerhaft härteren Sicherung. Nur folgt daraus nicht, dass man jede geliebte Gegenwartstechnik verfassungsrechtlich verewigen sollte. Art. 79 Abs. 3 GG schützt Strukturentscheidungen, nicht beliebige politische Lieblingsinstrumente. Eine Verfassung, die konkrete Technologien, konkrete Marktordnungen oder konkrete Produktformen versteinert, verwandelt ihren Schutzanspruch in Dysfunktion. Die Ewigkeit ist ein schlechter Ort für Detailtechnik.
Tragfähig ist nur ein schmaler digitaler Ewigkeitskern, der nicht Technik, sondern Freiheitsfunktionen schützt.
- Dazu gehört erstens das Verbot staatlicher Vorzensur im materiellen Sinn, also kein Rückfall in vorstrukturierte Kommunikationsunterdrückung.
- Dazu gehört zweitens der Kern vertraulicher Kommunikation, wozu im digitalen Zeitalter die Gewährleistung starker Verschlüsselung gegen allgemeine Schwächungsgebote zählt.
- Dazu gehört drittens das Verbot generalisierter Verhaltensbewertung über Lebensbereiche hinweg.
- Dazu gehört viertens ein Mindestmass effektiven Rechtsschutzes gegen digitale Grundrechtseingriffe.
Mehr braucht der Ewigkeitsgedanke hier nicht. Alles andere sollte durch ein verschärftes, aber nicht erstarrtes Änderungsverfahren gesichert werden.
Gerade der Blick auf Schweden und die Schweiz zeigt eine vernünftigere Alternative zur Maximalversteinerung. Schweden verlangt für die Änderung fundamentaler Normen zwei gleichlautende Riksdagsbeschlüsse mit einer allgemeinen Wahl dazwischen.26 Die Schweiz unterwirft jede Verfassungsänderung dem obligatorischen Referendum und verlangt die Mehrheit von Volk und Kantonen.27 Beide Modelle erhöhen Reflexion und Legitimation, ohne die Verfassung in einen technisch unantastbaren Schrein zu verwandeln. Für den deutschen Kontext läge deshalb ein Hybrid näher als eine inflationäre Eternisierung: härtere Änderungsanforderungen, zeitliche Reflexion, obligatorische Volksbeteiligung bei Kernmaterien.
Formulierungsvorschlag
Artikel N
(1) Unzulässig sind Änderungen dieser Verfassung, welche das Verbot staatlicher Vorzensur, den Kern vertraulicher Kommunikation, das Verbot generalisierter staatlicher Verhaltensbewertung oder den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz gegen digitale Grundrechtseingriffe in ihrem Wesensgehalt beseitigen.
(2) Eine Unabänderlichkeit technischer Einzelregelungen wird hierdurch nicht begründet.
Freiheit braucht Schranken und nicht die Flucht ins Private
Der zweite Ring der Freiheit ist notwendig, gerade weil die moderne Macht ihre wirksamsten Instrumente nicht mehr immer offen, sondern technisch, verhaltensbezogen und infrastrukturell einsetzt. Plausibel sind deshalb ein enger Katalog notstandsfester Kernfreiheiten, ein scharf umrissenes Verbot kontextübergreifender Social-Credit-Logik, der Schutz anonymer oder pseudonymer digitaler Kommunikation im nicht transaktionalen Bereich, ein Recht auf digitale Resignation gegen Identitätsmonokulturen, ein digital konkretisiertes Anti-Zensur-Prinzip und ein schmaler digitaler Ewigkeitskern. Diese Vorschläge sichern keine Idylle. Sie ziehen rote Linien. Mehr darf eine Verfassung oft gar nicht beanspruchen.
Formulierungsvorschlag
Artikel N
(1) Die staatliche Gewalt bleibt an die Grundrechte gebunden, auch wenn sie sich privatrechtlicher Organisationsformen oder privater Dritter bedient. Sie darf Grundrechtseingriffe nicht auf Private auslagern, um rechtliche Bindungen, gerichtliche Kontrolle oder das Neutralitätsgebot zu umgehen.
Schlussbemerkungen
Teil 9 beginnt erst jenseits dieses Bereichs. Dort liegen Vorschläge, die im Ansatz interessant, auf Verfassungsebene aber spekulativ oder riskant sind. Das Basiskonto etwa ist rechtspolitisch sinnvoll, aber bereits einfachgesetzlich verankert und daher eher eine Frage der Durchsetzung und Nachschärfung als des Verfassungsrangs. Die Überwachungsbilanz ist als Kontrollinstrument attraktiv, betrifft aber vor allem Institutionenzuschnitt und Berichtspflichten. Sunset-Klauseln können gut sein, bleiben jedoch meist Gesetzgebungstechnik. Kriegsentscheid per Volksabstimmung kollidiert mit Tempo, Geheimschutz und Verteidigungsrealität. Persönliche politische Haftung schliesslich mag moralisch befriedigend klingen, stösst aber an Art. 34 GG und an die Gefahr exekutiver Lähmung. Genau deshalb gehören diese Fragen an den Rand des Verfassungsminimums, nicht in seinen engeren Schutzring.
Dennoch gilt: Leider muss selbst die Verfassungsfrage heute gegen die administrative Kleinteiligkeit verteidigt werden. Auch das ist eine Diagnose der Zeit.
Fortsetzung folgt.
Bisher veröffentlicht
- Zum Geleit. Le Bon Zyklus
- Teil 00 – Le Bon und die Massen
- Teil 01 – Le Bon, Heinisch und die Psychologie der Vereinfachung
- Teil 02 – Le Bon und die modernen Anschlussmechanismen
- Teil 03 – Le Bon. Von der Masse zum Apparat
- Teil 04 – Le Bon. Freiheitsrekonstruktion und Gegenbewegung
- Teil 05 – Le Bon. Das Betriebssystem der Vereinfachung
- Teil 06 – Die Verfassung gegen ihre eigene Entgrenzung
- Teil 07 – Die Verfassung. Der harte Kern der Freiheit
- Teil 08 – Die Verfassung. Freiheit in engerer Fassung
- Teil 09 – Die Verfassung. Am Rand des Verfassungsminimums
- Teil 10 – Die Verfassung. Die Machtfrage
In eigener Sache
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Quellen
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, insb. Art. 1, 5, 10, 13, 19, 20, 79, 102, 115c; abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html ↩︎
- Europäische Menschenrechtskonvention, insb. Art. 2, 3, 10, 13, 15, offizielle deutsche Fassung des EGMR, abrufbar unter: https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/convention_DEU ↩︎
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insb. Art. 7, 8, 11, 47, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A12016P%2FTXT ↩︎
- Siehe Fn. 1. ↩︎
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 3 – 3000 – 048/23, Die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz. https://www.bundestag.de/resource/blob/951984/51e47ae46ab4ce7246e288e47fedd0bb/WD-3-048-23-pdf-data.pdf ↩︎
- Siehe Fn. 2. ↩︎
- Siehe Fn. 3. ↩︎
- Siehe Fn. 1. ↩︎
- Siehe Fn. 5. ↩︎
- Siehe Fn. 2. ↩︎
- BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 -, Rn. 1-333,
https://www.bverfg.de/e/rs20080227_1bvr037007 ↩︎ - Bundesverfassungsgericht zur Online-Durchsuchung und zum Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07. https://www.datenschutz.rlp.de/service/aktuelles/detail/bundesverfassungsgericht-formuliert-ein-grundrecht-auf-gewaehrleistung-der-vertraulichkeit-und-integr ↩︎
- BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08 -, Rn. 1-345,
https://www.bverfg.de/e/rs20100302_1bvr025608 ↩︎ - Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08, Vorratsdatenspeicherung. https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/08/1-bvr-256-08-2.php ↩︎
- BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17 -, Rn. 1-332,
https://www.bverfg.de/e/rs20200519_1bvr283517 ↩︎ - Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19. Mai 2020, 1 BvR 2835/17, Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes. https://www.buzer.de/gesetz/13986/index.htm ↩︎
- BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 -, Rn. 1-275,
https://www.bverfg.de/e/rs20200527_1bvr187313 ↩︎ - Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, Art. 5; ergänzend Europäische Kommission, offizielle Übersichts- und Leitlinienseiten zu verbotenen KI-Praktiken, insb. Social Scoring. https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/regulatory-framework-ai , https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/commission-publishes-guidelines-prohibited-artificial-intelligence-ai-practices-defined-ai-act ↩︎
- BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 -, Rn. 1-215,
https://www.bverfg.de/e/rs19831215_1bvr020983 ↩︎ - Bundesverfassungsgericht, Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u. a., zusammengefasst durch die Datenschutzbehörde Sachsen-Anhalt mit den amtlichen Leitsätzen zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung. https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/recht/vorschriften/bundesrecht/volkszaehlungsurteil ↩︎
- EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21, SCHUFA Holding (Scoring), samt offizieller Pressemitteilung Nr. 186/23. https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2023-12/cp230186en.pdf ↩︎
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, § 19 Abs. 2 und Abs. 4. https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__19.html ↩︎
- Siehe Fn. 17. ↩︎
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2011, 1 BvR 699/06, Fraport. https://urteile-gesetze.de/rechtsprechung/1-bvr-699-06 ↩︎
- Europäische Kommission, offizielle DSA-Seiten und Q&A, insb. zu Notice-and-Action, Terms and Conditions, Beschwerdemechanismen, Trusted Flaggern und Grundrechtsschutz. https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/dsa-impact-platforms , https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/digital-services-act-questions-and-answers ↩︎
- Sveriges riksdag, Verfahren zur Änderung schwedischer Grundgesetze mit zwei gleichlautenden Beschlüssen und Wahl dazwischen. https://www.riksdagen.se/en/how-the-riksdag-works/democracy/the-constitution/ , https://www.riksdagen.se/en/how-the-riksdag-works/the-history-of-the-riksdag/the-instrument-of-government-50-years/ ↩︎
- Schweizerische Bundeskanzlei und Schweizer Parlament, obligatorisches Referendum bei Verfassungsänderungen mit Volks- und Ständemehr. https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/abc-der-politischen-rechte/obligatorisches-referendum.html , https://www.parlament.ch/de/%C3%BCber-das-parlament/Seiten/faktenblatt-referenden.aspx ↩︎
Changelog
| 04.05.2026 | Ergänzung: „Teil 0 – Le Bon und die Massen“ |
| 04.05.2026 | Ergänzung: „Teil 6 – Die Verfassung gegen ihre eigene Entgrenzung“ und Ankündigung der Folgen 7 bis 9 |
| 05.05.2026 | Ergänzung: „Teil 10 – Die Verfassung. Die Machtfrage. Warum Freiheit nicht von oben kommt und jede Verfassung auf Gegenmacht beruht.“ |
