Von der Internalisierung

Nichts ist irritierender als eine Gesellschaft, in der ausgerechnet jene, die sich für aufgeklärt, kritisch und rational halten, bereitwillig an der eigenen Maulsperre mitarbeiten, obwohl das oberste Gericht ihnen schwarz auf weiss etwas ganz anderes in die Hand drückt. Karlsruhe formuliert seit Jahrzehnten mit einer Klarheit, die eigentlich keinen Interpretationsspielraum lässt, was Meinungsfreiheit bedeutet, und währenddessen sitzen Leute in Foren und diskutieren ernsthaft, ob scharfe Kritik an Regierung und Staat nicht doch ein bisschen ungezogen und daher sanktionierbar sei.

1. Normativer Rahmen: Was Meinungsfreiheit rechtlich wirklich ist

1.1 Art. 5 GG und die Stellung der Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit in der Bundesrepublik ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verankert. Dieser garantiert das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äussern und zu verbreiten sowie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die Bedeutung dieses Grundrechts seit Jahrzehnten aufgeladen. Das Gericht bezeichnet die Meinungsfreiheit als Grundlage jeder Freiheit überhaupt und als für die freiheitlich demokratische Ordnung schlechthin konstituierend.1

Damit ist schon klar: Wir reden hier nicht über eine dekorative Zierleiste im Verfassungstext, sondern über das tragende Fundament der gesamten politischen Ordnung. Ohne Meinungsfreiheit gibt es keinen ernstzunehmenden demokratischen Diskurs, keine effektive Opposition, keine Korrektur politischer Fehlentwicklungen. Wer an dieser Stelle dreht, dreht am Hals der Demokratie.

Das Lüth Urteil von 1958 hat diese Linie deutlich gemacht. Das Bundesverfassungsgericht hat dort nicht nur einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch an Art. 5 GG gemessen, sondern zugleich festgestellt, dass das Grundgesetz mit seinem Grundrechtskatalog eine objektive Wertordnung errichtet, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.

Ebenso im Beschluss vom 28. November 2011 (1 BvR 917/09) hat das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich festgehalten, dass der Schutzbereich der Meinungsfreiheit weit reicht: Werturteile fallen grundsätzlich unter Art. 5 Abs. 1 GG, auch wenn sie polemisch, verletzend oder überzogen formuliert sind. Schutzverlust tritt erst dort ein, wo aus der geäusserten Kritik eine greifbare Rechtsgutverletzung wird, etwa in Form reiner Schmähung ohne jeden Sachbezug oder einer klar umrissenen Gefährdung eines Schutzgutes; verbieten darf nicht der Staat den Inhalt einer Meinung als solchen, sondern allenfalls eine Kommunikationsform, die in Richtung konkrete Rechtsverletzung kippt.2

Im Jahr 2024 hat Karlsruhe diese Linie noch einmal in einer Form nachgezogen, die jeder politisch halbwegs wachen Person wie ein greller Warnhinweis vorkommen müsste. In der Entscheidung zu einer kritischen Kurznachricht über die Bundesregierung auf X (1 BvR 2290/23) hat das Gericht klargestellt, dass dem Staat kein eigener grundrechtlicher Ehrenschutz zusteht und dass er scharfe, sogar verzerrende Machtkritik auszuhalten hat. Der Schutz staatlicher Einrichtungen darf nicht als Vorwand dienen, unbequeme Angriffe auf Regierungshandeln aus dem öffentlichen Diskurs zu drücken; gerade Kritik an der Regierung gehört zum Kern dessen, was die Meinungsfreiheit historisch begründet hat.3

Wer diese beiden Entscheidungen nebeneinander legt, sieht ein klares Muster: Die Meinungsfreiheit ist kein Wattebauschrecht für höfliche Konversation, sondern ein radikal verstandenes Abwehrrecht gegen Macht, das genau dort seine grösste Dichte erreicht, wo der Ton schärfer, der Vorwurf zugespitzter und das Ziel der Kritik mächtiger wird. Dass ein Journalist die Bundesregierung in den Kontext von Zahlungen an ein Terrorregime stellt, ist nach dieser Rechtsprechung gerade kein Ausreisser, sondern prototypischer Fall von machtbezogener Kritik, die den höchsten Schutz verdient.4

Vor diesem Hintergrund wirken viele zeitgenössische Debatten, insbesondere in technisch affine Foren, wie eine Art kollektive Selbstverblödung: Während Karlsruhe betont, dass der Staat keine zarte Ehre besitzt, die vor hartem Zugriff bewahrt werden müsste, diskutieren selbsternannte Rationalisten ernsthaft darüber, ob nicht schon deutliche Worte über Regierung, Verwaltung oder Behörden eine Art zivilreligiöses Tabu verletzten. Die Dogmen kommen längst nicht mehr exklusiv aus Ministerien, sie kommen aus den Köpfen derjenigen, die sich in ihrer eigenen Unterwerfung für besonders verantwortungsvoll halten.

Genau dieser Widerspruch zwischen normativer Höchstgarantie und praktizierter Selbstzensur ist der Ausgangspunkt dessen, was ich Internalisierung nenne: Das verfassungsrechtlich als Schutzschild gegen staatliche Übergriffe konzipierte Freiheitsrecht wird in den Köpfen grosser Teile der Bevölkerung in ein Disziplinierungsinstrument umcodiert, mit dem man Mitmenschen moralisch sortiert, sprachlich reguliert und politisch domestiziert.

Mit anderen Worten: Die Meinungsfreiheit ist sowohl individuelles Abwehrrecht als auch Leitnorm für die gesamte Rechtsordnung. Genau hier wird der spätere Zynismus spannend, denn selbst Jurastudenten im zweiten Semester verstehen an dieser Stelle meist mehr als manche Forendiskutanten.

1.2 Art. 10 EMRK und der europäische Rahmen

Auf europäischer Ebene steht die Meinungsfreiheit in Art. 10 EMRK. Dort heisst es, jede Person habe das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht umfasse die Freiheit, Meinungen zu haben sowie Informationen und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Grenzen zu empfangen und weiterzugeben.5

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Norm im Handyside Urteil berühmt zugespitzt. In dieser Entscheidung wurde betont, dass die Meinungsfreiheit nicht nur für wohlwollende, harmlose oder als indifferent angesehene Informationen und Ideen gilt, sondern ebenso für solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen.6

Mit anderen Worten: Die Meinungsfreiheit beginnt genau dort, wo es weh tut. Alles andere ist Kindergeburtstag. Wenn also in Debatten ernsthaft argumentiert wird, nur „angenehme“ oder „vernünftige“ Äusserungen seien gedeckt, ist das nichts anderes als eine intellektuelle Bankrotterklärung gegenüber dieser Rechtsprechung.

1.3 EU Grundrechtecharta und Art. 11

Die Charta der Grundrechte der EU wiederholt in Art. 11 diese Garantien und verweist ausdrücklich auf die Entsprechung zu Art. 10 EMRK. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben, und die Freiheit und Pluralität der Medien wird geachtet.7

Damit lässt sich festhalten: Auf nationaler und europäischer Ebene existiert ein relativ homogener Kernbegriff der Meinungsfreiheit, der weit geht, bewusst auch störende oder verwerfliche Inhalte umfasst und als tragende Säule der demokratischen Ordnung konzipiert ist. Wer das auf „Du darfst nicht ins Gefängnis kommen“ eindampft, hat qualitativ nicht verstanden, worum es hier geht.

2. Grundrechte als Bindung der Gewalten, nicht als Dressurprogramm für Bürger

2.1 Art. 1 Abs. 3 GG: Adressaten der Grundrechte

Die vielleicht meist ignorierte, gleichzeitig aber klarste Norm zum Adressatenkreis der Grundrechte steht in Art. 1 Abs. 3 GG. Dort heisst es, die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.8

Das ist sprachlich derart simpel, dass man fast an Absicht glauben muss, wenn Leute es nicht verstehen wollen. Adressaten der Grundrechtsbindung sind die drei Gewalten des Staates, nicht „die Gesellschaft“, nicht „die Community“, nicht „das Forum“, nicht „die Bank“, jedenfalls nicht in direkter Form. Der Grundrechtskatalog ist weder eine Checkliste für gutes Betragen noch eine Verhaltensordnung für Privatpersonen, oder eine Hausordnung, sondern zuerst ein Machtbegrenzungsinstrument gegen den Staat.

Die juristische Literatur bringt dies seit Jahrzehnten in immer gleichen Formulierungen auf den Punkt: Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.9

Wer also ernsthaft in einer Diskussion behauptet, Grundrechte seien „auch so eine Art beidseitiger Vertrag, an den sich Bürger zu halten hätten“, verrutscht nicht nur um eine Nuance, sondern schmeisst die gesamte verfassungsrechtliche Architektur in den Mixer. Der Bürger ist Inhaber der Grundrechte, nicht ihr Adressat im Sinne einer Pflicht zur Wohlverhaltenskontrolle.

2.2 Objektive Wertordnung und mittelbare Drittwirkung

Die spannende Komplexität beginnt dort, wo das Bundesverfassungsgericht im Lüth Urteil die sogenannte objektive Wertordnung entworfen hat. Danach sind Grundrechte nicht nur individuelle Abwehrrechte, sondern zugleich verfassungsrechtliche Grundentscheidungen, die in alle Bereiche des Rechts ausstrahlen und über Generalklauseln auch das Privatrecht prägen.10

Das führt zur mittelbaren Drittwirkung: Zivilgerichte müssen bei der Auslegung privatrechtlicher Normen den Grundrechtsgehalt berücksichtigen. Eine zivilrechtliche Entscheidung kann Grundrechte verletzen, wenn sie deren Wertgehalt in der Abwägung verkennt.11

Das bedeutet jedoch gerade nicht, dass der einzelne Bürger plötzlich „grundrechtspflichtig“ wäre. Verletzt wird ein Grundrecht immer durch einen Akt öffentlicher Gewalt, selbst wenn dieser Akt in der Form eines Zivilurteils daherkommt, das eine privatrechtliche Norm anwendet. Die Bindung bleibt auf staatlicher Seite, die Wirkung wird in die gesellschaftlichen Verhältnisse hinein transformiert.

Wer aus dieser objektiven Wertordnung einen moralischen Prügelstock macht, um anderen Bürgern vorzuhalten, sie hätten gefälligst so zu reden, dass keine Grundrechte „gestört“ werden, hat das Urteil inhaltlich verfehlt und in ein autoritäres Dressurinstrument verwandelt.

2.3 Keine Wohlverhaltensklausel, keine Pflicht zur Grundrechtsausübung

Die Struktur der Grundrechte kennt eine Schutzbereichseingriffsprüfung, keine vorgelagerte Charakterprüfung des Grundrechtsträgers. Die Meinungsfreiheit hängt nicht am Sympathiewert des Äussernden, nicht an Impfstatus, Parteibuch, Kontostand oder Konformität mit den Leitmedien.

Ein Blick in die Rechtsprechung zeigt, wie konsequent das Bundesverfassungsgericht diesen Punkt durchzieht. Es betont immer wieder, dass für eine freiheitliche Demokratie die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend sei, weil sie erst die ständige geistige Auseinandersetzung ermöglicht und gegen jegliche Bevormundung gerichtet ist.12

Weder in Art. 5 GG noch in Art. 10 EMRK oder Art. 11 der Grundrechtecharta findet sich irgendeine Klausel, nach der der Genuss des Rechts von Wohlverhalten oder moralischer Qualifikation abhängen würde.13

Die einzig relevanten Einschränkungen stehen innerhalb der Normen selbst in Form allgemeiner Gesetze, Jugendschutz, Schutz der persönlichen Ehre sowie in den durch EMRK und Grundrechtecharta vorgesehenen Schranken wie Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Rechte anderer. Das sind legitime Schranken, keine moralischen Bonusprogramme.

Wer also behauptet, bestimmte Inhalte seien „keine Meinung“ und fielen deshalb nicht unter die Meinungsfreiheit, ersetzt die erforderliche harte Abwägung durch semantische Operation: Man definiert unliebsame Äusserungen aus dem Schutzbereich heraus, statt offen zu sagen, man halte eine Begrenzung für gerechtfertigt. Das ist nicht nur juristisch unsauber, sondern politisch brandgefährlich.

3. Das Labor der Internalisierung: Eine Forumsdebatte als Anschauungsmaterial

3.1 Minimalisten der Freiheit

In der beobachteten Diskussion traten mehrere Rollen deutlich hervor. Eine erste Gruppe vertrat eine extrem formalistische Position. Der Tenor lautete, die Meinungsfreiheit sei in Deutschland nicht eingeschränkt, solange niemand wegen seiner Äusserungen ins Gefängnis komme oder strafrechtlich verfolgt werde. Alles andere seien höchstens soziale Probleme oder Marktereignisse.

Wer in dieser Logik auf Kontokündigungen, Debanking alternativer Medien, systematische Deplattformierung oder das präzise Zusammenspiel grosser Plattformen mit politischer Kommunikation hinwies, erhielt die Antwort, die Betroffenen hätten eben „eine andere Meinung, na und“, Banken könnten sich ihre Kunden aussuchen, und man solle nicht alles zu einer Grundrechtsfrage aufblasen.

Hier zeigt sich der erste Mechanismus der Internalisierung: Der normative Gehalt der Meinungsfreiheit wird auf das absolute Minimum reduziert. Jegliche Diskussion über materielle Voraussetzungen, ökonomische Basis oder digitale Infrastruktur wird aus dem Freiheitsdiskurs ausgelagert und zu einem Nebenthema erklärt. So entsteht das beruhigende Narrativ, die Demokratie sei unversehrt, solange irgendwo im Gesetzblatt Art. 5 GG steht und niemand offiziell als Dissident im Zuchthaus sitzt. Dass der ökonomische und digitale Zugang zur Öffentlichkeit längst selektiv gesteuert wird, verschwindet aus dem Gesichtsfeld.

3.2 Materielle Perspektiven, ungepflegt und ausgelacht

Eine zweite Gruppe von Diskutanten versuchte immerhin, die materielle Dimension einzubringen. Sie verwiesen darauf, dass jemand, dem systematisch Bankkonten gekündigt werden, faktisch kaum noch in der Lage ist, publizistische Arbeit zu leisten, Rechnungen zu stellen oder Mitarbeiter zu bezahlen. Sie erinnerten an Fälle, in denen alternative Medien oder politisch missliebige Akteure gleichzeitig bei mehreren Banken und Zahlungsdienstleistern rausgeflogen sind.

Ausserdem wurden Beispiele für Cancel Culture und soziale Ruinierungsdrohungen genannt. Wer heute für bestimmte Positionen offen einsteht, riskiert Jobverlust, Shitstorms, soziale Ausgrenzung und juristische Schikanen. Die formale Möglichkeit, eine Meinung zu äussern, bleibt zwar bestehen, verwandelt sich aber in eine Mutprobe mit existenziellen Risikofaktoren.

Diese Sicht kommt der realen Funktionslogik der Meinungsfreiheit deutlich näher, bleibt aber im Diskurs oft defensiv. Statt selbstbewusst darauf zu bestehen, dass ökonomische Vernichtung und technische Deplattformierung offensichtlich in Spannung zur objektiven Wertordnung der Grundrechte stehen, wird argumentiert, es fühle sich „irgendwie eingeschränkt“ an. Damit ist man in der schwachen Ecke, in der formalisierte Minimalisten mit Verweis auf Iran oder Nordkorea jede Kritik an hiesigen Entwicklungen als übertrieben abtun.

3.3 Relativisten, Moralisten und semantische Alchemie

Eine dritte Linie in der Debatte operierte mit einem bemerkenswerten Mix aus Relativismus und moralischem Absolutismus. Einerseits wurde behauptet, bei Themen wie Gerechtigkeit, Moral oder Meinungsfreiheit gebe es kein richtig oder falsch, sondern nur individuelle Positionen. Jeder solle „in sich hineinhören“, was für ihn stimme.

Gleichzeitig wurden bestimmte Inhalte kategorisch ausserhalb des Schutzbereiches verortet. Rassistische Äusserungen seien keine Meinung, sondern schlicht unzulässig, und müssten deshalb nicht mehr unter dem Titel der Meinungsfreiheit diskutiert werden. Die abstrakte Freiheitsgarantie verwandelt sich damit in einen moralisch kuratierten Katalog, bei dem nur das als Meinung gelten darf, was den moralischen Intuitonen des Sprechers entspricht.

Das Ergebnis dieser semantischen Alchemie ist fatal. Der Rechtsrahmen, der gerade dafür geschaffen wurde, auch verwerfliche oder störende Äusserungen vor staatlicher Willkür zu schützen, wird in sein Gegenteil verkehrt und dient plötzlich als Argument, bestimmte Inhalte von vornherein aus dem Diskurs zu verbannen. Wer so denkt, spielt nicht mehr mit Popper, sondern mit Plato.

3.4 KI als Projektionsfläche

Ein vierter Strang der Diskussion drehte sich um künstliche Intelligenz. Hier prallten diffuse Kontrollangst und technikmüdes Augenrollen aufeinander. Die einen sahen in grossen Sprachmodellen primär eine gigantische Analysmaschine, die menschliches Verhalten durchleuchtet, Profile erstellt und in Kombination mit Gesetzesprojekten zur Chatkontrolle einen digitalen Überwachungsstaat errichtet.

Andere mokierten sich über die plötzliche Faulheit der Nutzer, die statt eigenem Denken nur noch KI Zusammenfassungen konsumierten und das dann als eigene Einschätzung verkauften. Wieder andere waren der Ansicht, vor LLMs sei das Leben auch ohne solche Werkzeuge erträglich gewesen, man solle sich nicht so anstellen.

Der eigentliche Punkt ging dabei fast komplett unter. Das Problem ist nicht die Existenz leistungsfähiger Modelle, sondern deren Einbindung in eine ohnehin bereits oligopolistische Plattformökonomie, in der einige wenige Akteure die technische Infrastruktur, die Nutzerkonten, die Zahlungswege und die Inhaltsfilter kontrollieren. Wenn diese Systeme dann auch noch als epistemische Instanz auftreten, die im Namen der „Sicherheit“ unliebsame Inhalte verwirft, wird die Meinungsfreiheit an einer weiteren Schicht ausgehöhlt.

Die Diskussion im Forum blieb in der Regel an der Oberfläche hängen. Man echauffierte sich über „böse KI“ oder belächelte deren Nutzer, statt die strukturelle Machtverschiebung zu analysieren, die entsteht, wenn algorithmische Filter zur Realitätsverwaltungsinstanz werden.

4. Homo homini lupus: Coronaplandemie als Katalysator der Verrohung

Der tiefste Einschnitt in den kollektiven Begriff von Freiheit kam nicht mit LLMs, sondern mit der Coronaplandemie. Der Begriff ist bewusst gewählt, denn der Umgang mit diesem Ereignis hatte deutlich mehr von planmässig orchestrierter Massenhysterie als von rationaler Krisenbewältigung.

Innerhalb weniger Monate mutierte der Mitmensch vom Subjekt der Grundrechte zum potentiell tödlichen Krankheitserreger. Das Leitbild des homo homini lupus kehrte mit einer Brutalität in den Alltag zurück, die man in Europa nach 1945 eigentlich für ausgeschlossen gehalten hatte. Der andere war nicht mehr der Träger von Würde und Freiheit, sondern die wandelnde Gefahr für Oma, Intensivbett und Inzidenzkurve.

Aus dieser Sicht ergab sich ein perfider Umbau des Freiheitbegriffs. Grundrechte wurden nur noch als Privilegien betrachtet, als widerrufbare Zuteilungen unter der Bedingung, dass sich der Einzelne als epidemiologisch nützlich erwies. Wer nicht geimpft war, falsche Fragen stellte oder an der Heiligkeit bestimmter Kennziffern rüttelte, wurde aus dem gesellschaftlichen Raum gedrängt. Zutritt nur mit Zertifikat, Erwerbstätigkeit nur mit Nachweis, Bewegungsfreiheit als administrative Konzession.

Die Rechtsprechung hat in dieser Phase nur selten korrigierend eingegriffen. Verwaltungen und Gerichte haben vielfach Massnahmen akzeptiert, die sowohl inhaltlich fragwürdig als auch formell überdehnt waren. Die gesellschaftliche Debatte degenerierte zur orthodoxen Liturgie, in der nur noch um die richtige Intensität der Massnahmen gestritten wurde, nicht mehr um deren Legitimität. Kritiker galten als Gefährder, nicht als Teilnehmer am Diskurs.

Dieser fundamentale Schub in Richtung geschlossener Gesellschaft wirkt bis heute nach. Wer einmal erlebt hat, wie schnell Nachbarn, Kollegen und selbsternannte Experten bereit sind, Mitmenschen als gesundheitliche Bedrohung zu behandeln und ihnen grundlegende Rechte abzusprechen, nimmt anschliessend jede Diskussion über „vermeintliche“ Einschränkungen der Meinungsfreiheit mit einer gewissen Fassungslosigkeit zur Kenntnis.

Die Coronaplandemie war die Generalprobe für einen Modus, in dem Grundrechte nicht als unverfügbare Schranken des Staates verstanden werden, sondern als verwaltungstechnisch zu verteilende Lizenzen unter Voraussetzung von Wohlverhalten. Dieser Modus hat sich in viele Köpfe ersichtlich eingebrannt.

5. Vom offenen Diskurs zur internalisierten Zensur

Die beobachtete Forumsdebatte zeigt, wie tief diese Verschiebung wirkt. Mehrere Muster stechen heraus.

  1. Wird die Frage, ob die Meinungsfreiheit eingeschränkt ist, systematisch mit dem Extremfall totalitärer Regime verglichen. Wer auf wachsende Sanktionen, Debanking, Deplattformierung und soziale Ruinierung hinweist, erhält die Antwort, im Iran sei es schlimmer, also solle man sich doch nicht so anstellen. Das ist eine infantile Form des Whataboutismus, die jede frühzeitige Gefahrenanalyse verunmöglicht. Eine Gesellschaft kann weit in Richtung Autoritarismus rutschen, lange bevor sie iranische Härtegraden erreicht.
  2. Wird der Begriff der Meinungsfreiheit von weiten Teilen des Diskurses auf ein formales Minimum reduziert. Es zählt nur noch, ob der Staat eine Äusserung explizit unter Strafe stellt. Dass Öffentlichkeit, Plattformzugang und Zahlungsinfrastruktur inzwischen in privatrechtlichen Strukturen organisiert sind, in denen die objektive Wertordnung der Grundrechte nur noch als schwacher Schatten über Generalklauseln wirkt, wird ausgeblendet.
  3. Internalisieren viele Bürger die Rolle des Zensors. Sie sind nicht länger nur Opfer oder potentielle Betroffene von Einschränkungen, sondern mit grosser Überzeugung Täter im Diskurs. Wer etwa Kontokündigungen rein als marktwirtschaftliches Phänomen verteidigt und die politische Selektivität solcher Massnahmen ignoriert, agiert faktisch als Legitimator eines Systems, das abweichende Meinung ökonomisch stranguliert.
  4. Verschiebt sich die moralische Priorität. Statt zuerst die Freiheit zu schützen und erst danach über deren Grenzen zu reden, wird umgekehrt argumentiert. Zuerst wird moralisch einsortiert, ob eine Äusserung angenehm, respektabel oder „verantwortlich“ ist. Nur wenn diese Hürde genommen ist, wird überhaupt in Betracht gezogen, dass ein Schutzbereich eröffnet sein könnte. Der normative Pfeil zeigt nicht mehr von der Freiheit zur Grenze, sondern von der Grenze zur Freiheit.

Diese vier Mechanismen sind der Kern dessen, was ich Internalisierung nenne. Die repressive Logik wird so tief verinnerlicht, dass sie nicht mehr als äusserer Zwang erlebt wird, sondern als eigene Einsicht. Man ist stolz darauf, die schlechten, gefährlichen, unnützen Meinungen zu erkennen und ihnen den Platz zu verweigern, den sie angeblich nicht verdienen.

6. Popper und der lange Weg in die geschlossene Gesellschaft

Karl Popper hat die offene Gesellschaft als Ordnung beschrieben, in der Kritik institutionalisiert ist, in der Macht friedlich abgelöst, Dogmen hinterfragt und Autoritäten angezweifelt werden können. Die geschlossene Gesellschaft dagegen lebt von Tabus, Heilslehren, unanfechtbaren Autoritäten.

Wenn man diesen Massstab anlegt, wirkt die Bundesrepublik der Gegenwart wie ein System, das bereits einen erstaunlich langen Weg in Richtung Schliessung zurückgelegt hat. Formale Strukturen bestehen, aber die Praxis erzählt eine andere Geschichte.

Gesetzgebung, Exekutive und Rechtsprechung sind an die Grundrechte gebunden.14 Wenn jedoch dieselben Institutionen es zulassen oder fördern, dass ökonomische und digitale Machtzentren unliebsame Stimmen systematisch aus dem Raum der Kommunikationsfaktizität entfernen, verwandelt sich die Bindung in eine leere Formel. Die objektive Wertordnung wird in Sonntagsreden beschworen, während am Montagmorgen Konten gekündigt, Kanäle gelöscht und Kritiker juristisch drangsaliert werden.

Hinzu kommt die europäische Ebene. Die EMRK und die EU Grundrechtecharta garantieren zwar Meinungsfreiheit, gleichzeitig entstehen Instrumente wie der Digital Services Act und eine immer dichter werdende Architektur „vertrauenswürdiger Faktenprüfer“ und „verantwortlicher Plattformregulierung“. Kritiker warnen vor einer globalen Online Zensur durch neue EU Vorgaben.15 Die Aufmerksamkeit vieler Bürger richtet sich derweil lieber auf die Frage, ob jemand mit unfeiner Wortwahl in sozialen Netzwerken „zurecht ein Gegenwind“ erlebe.

Die geschlossene Gesellschaft entsteht nicht erst, wenn Geheimgerichte Oppositionelle einsperren. Sie entsteht viel früher, nämlich dort, wo Bürger sich nicht mehr als Träger von Abwehrrechten verstehen, sondern als Co-Manager einer politisch sauberen, moralisch gereinigten Öffentlichkeit. Ab diesem Punkt arbeitet der Druck von innen. Und genau dort steht diese Gesellschaft inzwischen.

Meine Einschätzung, dass rund über siebzig Prozent des Weges in Richtung eines funktionalen Totalitarismus bereits zurückgelegt sind, ist keine mathematische Grösse, sondern eine Verdichtung dieser Beobachtungen. Normtexte können noch relativ freiheitlich klingen. Die gelebte Praxis, die technische Infrastruktur, die ökonomische Architektur und die Diskurskultur zeigen jedoch ein anderes Bild.

7. Vom Widerspruch

Die wohl perfideste Leistung dieser Entwicklung besteht darin, dass sie ausgerechnet jene Gruppen kooptieren konnte, von denen man am ehesten Widerstand erwartet hätte. Technisch versierte, sicherheitsaffine Menschen, die sonst jeden proprietären Treiber misstrauisch inspizieren, nehmen unkritisch hin, dass ihre politischen Grundrechte zu einer Art LX-Deluxe-Platinum Kundenprogramm für Wohlverhalten heruntergestuft werden.

Man ist stolz auf zwei Faktor Authentisierung, aber blind gegenüber der Tatsache, dass der Zugang zur Öffentlichkeit inzwischen faktisch von der Gunst weniger Plattformbetreiber und Zahlungsdienstleister abhängt. Man diskutiert seitenlang über Passwortlängen, aber winkt jene ab, die auf eine schleichende Verwandlung von Abwehrrechten in Disziplinierungsinstrumente hinweisen.

Genau an dieser Stelle ziehe ich meine persönliche Grenze. Die Internalisierung autoritärer Logiken ist keine Petitesse, sondern der Punkt, an dem eine offene Gesellschaft ihren inneren Kern verliert. Wer Grundrechte als Belohnung für Wohlverhalten versteht, hat die Idee der Freiheit nicht nur missverstanden, sondern aufgegeben oder erst niemals erlernt.

Das Bestehen darauf, Begriffe nicht verstümmeln zu lassen. Das Beharren darauf, dass Meinungsfreiheit nicht nur das Recht auf nette, harmlose und zertifizierte Aussagen schützt, sondern gerade das überschiessende, unbequeme, störende Wort. Das Insistieren darauf, dass Grundrechte die drei Gewalten binden und nicht den Bürger dressieren. Und schliesslich die Weigerung, den Mitmenschen als biologisches Risiko, moralisches Projekt oder Datenpunkt zu betrachten, statt als Person mit unverfügbar eigener Würde. Das ist mein Wertekanon.

Die geschlossene Gesellschaft entsteht leise. Sie kommt nicht mit Stiefeltritt und Sirene, sondern mit Hinweisbannern, Nutzungsbedingungen, Kontoküdigungen und Forenbeiträgen, in denen Freiheitsrechte auf eine juristische Minimalhülle reduziert werden. Wer diese Signale nicht ernst nimmt, wacht irgendwann in einem System auf, in dem der Text von Art. 5 GG zwar noch existiert, die Luft zum Atmen (pun not intended) aber längst nur jenen zugeteilt wird, die nichts mehr sagen wollen, was irgendwen stören könnte.

Diesen Zustand akzeptiere ich nicht. Und ich werde nicht anfangen, mich dafür zu entschuldigen.


  1. https://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%BCth-Urteil ↩︎
  2. https://www.bundestag.de/resource/blob/994814/e55fdf0c1d2a86b8c297e9040ef1d954/Verunglimpfung-des-Staates-zur-Grenzziehung-strafbarem-und-straflosem-Verhalten.pdf ↩︎
  3. https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsschutzrelevante_Delegitimierung_des_Staates ↩︎
  4. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2024/04/rk20240411_1bvr229023.pdf?__blob=publicationFile&v=1 ↩︎
  5. https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/convention_DEU ↩︎
  6. https://de.wikipedia.org/wiki/Handyside-Urteil ↩︎
  7. https://dejure.org/gesetze/GRCh/11.html ↩︎
  8. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html ↩︎
  9. https://vlex.de/vid/beschluss-vom-15-januar-757728849 ↩︎
  10. Siehe Fn. 1 ↩︎
  11. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=1+BvR+400%2F51&Datum=15.01.1958&Gericht=BVerfG ↩︎
  12. https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/306444/meinungsfreiheit-und-ihre-grenzen ↩︎
  13. https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/convention_DEU ↩︎
  14. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html ↩︎
  15. https://adfinternational.org/de/news/eu-ignoriert-bedenken-zur-meinungsfreiheit-bei-ueberpruefung-des-zensurfoerdernden-digital-services-act ↩︎

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